Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt und sich vom VN eine besondere Vergütung versprechen lässt, muss darüber eingehend belehren und dies dokumentieren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte - aus abgetretenem Recht - aus einer Vergütungsvereinbarung in Anspruch, die im Zusammenhang mit der Vermittlung einer sog. Nettopolice getroffen worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zedentin - die Vermittlerin, und zwar Versicherungsvertreterin - gegen ihre Beratungspflichten bei der Vermittlung der Nettopolice verstoßen habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin hält mit ihrer Berufung an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren fest und beantragt, - abändernd -,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.938,90 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2014 sowie 729,23 Euro und 5,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen wird Bezug genommen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern, und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Der Senat hat bereits mit Hinweisbeschluss vom 21.06.2017 darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die dagegen von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 19.07.2017 erhobenen Einwendungen greifen nicht.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die der Klägerin abgetretenen Vergütungsansprüche der N... GmbH (Zedentin) zu begleichen. Sie kann der Klägerin jedenfalls gem. § 404 BGB den ihr gegenüber der Zedentin bestehenden Schadenersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung entgegenhalten, nach dem sie so zu stellen ist, als habe sie die Vergütungsvereinbarung nicht getroffen (dolo agit - Einwand gem. § 242 BGB).
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zedentin verpflichtet war, die Beklagte über die Besonderheiten der Vermittlung einer Nettopolice und des gesonderten Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung zu beraten.
Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt und sich daneben eine Vergütung vom Versicherungsnehmer versprechen lässt, hat diesen über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages aufzuklären. Insbesondere hat er deutlich darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (BGH, Urteil vom 05.06.2014 - III ZR 557/13 -, VersR 2014, 877, Rn. 24, juris; Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13 -, VersR 2014, 240, Rn. 16, 27, juris; OLG München, Beschluss vom 05. Juli 2016 - 20 U 1011/16 -, VersR 2017, 616, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016 - 12 U 144/15 -,VersR 2016, 856, Rn. 29, juris).
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Zedentin diesen Beratungspflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Versicherungsvertreterin gegenüber der Beklagten hinreichend nachgekommen ist.
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, eine von ihm geltend gemachte Beratungspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, wobei den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Vermittler muss also konkret darlegen, wie er im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt hat. Der Versicherungsnehmer muss dann den Nachweis führen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016 - 12 U 144/15 -, VersR 2016, 856, Rn. 31, juris).
Die Beweislast trifft indes den Vermittler, soweit er den ihm gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 VVG obliegenden Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016 - 12 U 144/15 -, VersR 2016, 856, Rn. 31, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. Januar 2010 - 5 U 337/09 - 82 -, VersR 2010, 1181, Rn. 32, juris).
Gemessen daran trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Zedentin ihren Beratungspflichten nachgekommen war. Sie hat zwar hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Zeuge Friedrich der Beklagten mit Blick auf die vorvertragliche Erläuterung der Vergütungsvereinbarung (Anlage K 7) sowie insbesondere Ziffer 3 und 5 der Vergütungsvereinbarung erklärt habe, dass die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsvertrag durch...