Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 04.05.1983; Aktenzeichen 11 O 50/81)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkennisurteil des Landgerichts … vom …, durch das die Schuldnerin verurteilt worden ist, „durch, geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, daß sämtlicher Fahrzeugverkehr auf das … Grundstück in … zwischen dem … und der … ausschließlich über den … erfolgt.”

Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung des Urteils an die Schuldnerin veräußerte diese durch notariellen Vertrag vom … einen ca. 3,50 m breiten und etwa 75 m langen Streifen ihres Grundstücks entlang der … an die Stadt … Übergabe und Auflassung erfolgten bei Abschluß des Kaufvertrages. In dessen Absatz 4 heißt es:

„1) Das Grundstück ist für den Ausbau der … straße vorgesehen. Bis zum Beginn der Straßenausbauarbeiten soll es aber bei der derzeitigen Grundstückssituation verbleiben. D.h., daß die bisherige Eigentümerin die Flächen weiterhin als Vorgartengelände nutzt, pflegt und instandhält, für die Verkehrssicherheit sorgt und die neue Eigentümerin aus Haftungen freistellt, die sich aus der Nutzung und den Verkehrssicherheitspflichten ergeben.

3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Verkäuferin und der Käuferin kann bestimmt werden, daß vor dem Straßenausbau Teilflächen des Grundstücks für solche Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die sich verkehrsverlossernd für die … auswirken werden. Dabei soll der Grünbestand im Bereich der Fenster der Entstörungsstelle – wenn eben vermeidbar – nicht; in Mitleidenschaft gezogen werden.

4) Die Käuferin kündigt die endgültige Besitzübernahme der Fläche zwei Monate vor Aufnahme der Straßenausbaumaßnahmen an.”

Die Umschreibung des Grundbuchs erfolgte am 18.01.1983.

Am 14.01.1983 hat der Gläubiger beantragt, die Schuldnerin durch ein Zwangsgeld nicht unter 5.000,– DM dazu anzuhalten, ihrer titulierten Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts … vom … nachzukommen. Er hat dazu geltend gemacht, die Schuldnerin halte die ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge vom der … aus auf ihr Grundstück nach wie vor aufrecht. Die Veräußerung eines Grundstücks Streifens an die Stadt … ändere nichts. Die Stadt … habe das Grundstück bisher nicht in Anspruch genommen. Die provisorischen Parkbuchten seien von der Schuldnerin bzw. ihren Mietern geschaffen, instandgehalten und mit dem Schild versehen worden, Parken nur für Bewohner des Hauses … Derartige Sonderrechte seien im Falle einer Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Stadt … unzulässig.

Die Schuldnerin ist dem Antrag des Gläubigers entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, wegen der Veräußerung des vorbezeichneten Grundstücksstreifens entlang der … sei sie zur Erfüllung des Anerkenntnisurteils vom … nicht mehr in der Lage. Die Stadt … habe nämlich inzwischen Teilflächen des veräußerten Grundstücks gem. § 4 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages vor dem Ausbau der … für verkehrsverbessernde Maßnahmen in Anspruch genommen. Der Gläubiger müsse sich daher an die Stadt … als jetzige Eigentümerin des Grundstücksstreifens halten. Sie, die Schuldnerin, stelle keinerlei Grunstücksflächen mehr an der … für die Bewohner ihrer Dienstwohnungen bereit. Diesen stünden Stellplätze auf den … zur Verfügung. Die Zu- und Abfahrt erfolge ausschließlich über den …. Das Schild „Parken nur für Bewohner des Hauses …”sei von den Bewohnern dieses Hauses ohne ihr Wissen angebracht und inzwischen wieder entfernt worden. Auch ihre Fahrzeuge führen nicht mehr von der … aus auf ihr Grundstück.

Durch Beschluß vom 14.05.1983 hat das Landgericht den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen und dazu in den Gründen, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, der Schuldnerin sei die Erfüllung ihrer titulierten Verpflichtung nicht mehr möglich, da die Grundstücksfläche, auf der die provisorischen Parkbuchten abgelegt worden seien, nicht mehr in ihrem Eigentum stehe. Daß die Schuldnerin diese Fläche noch in Besitz habe, sei unerheblich, dar das Anerkenntnisurteil auf die formale Eigentümerstellung abstelle.

Gegen diesen Beschluß, der ihn am 11.05.1983 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 18.05.1983. Er macht geltend, die Schuldnerin sei nach wie vor in der Lage, ihrer titulierten Verpflichtung nachzukommen, da sie noch die volle Sachherrschaft über den veräußerten Grundstücksstreifen habe und damit nach Belieben verfahren könne. Die Stadt … habe den Grundstücksstreifen bisher nicht in Besitz genommen und den Anliegern der … nicht zur Verfügung gestellt. Wedel ihm, dem Gläubiger, noch den anderen Anliegern der … sei eine Einstellmöglichkeit angeboten worden.

Die Schuldnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie macht unter Vorlage eines Schreibens der Stadt … vom 21. Juli 1982 geltend, die Stadt … habe einen Teil des...

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