Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen HA 14347-10) |
Tenor
Der Beschluss vom 26.05.2015 wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten zu 2) auf ihren Antrag vom 16.04.2015 einen aktuellen - auch die Abteilungen II und III umfassenden - Grundbuchauszug betreffend das im Rubrum genannte Grundbuchblatt zu erteilen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Zu einer Entscheidung über den im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 1.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs betreffend das Grundbuchblatt ... ist der Senat nicht berufen.
Gründe
Die in Bezug auf den vom Grundbuchamt beschiedenen Antrag vom 16.04.2015 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beteiligten zu 2) ist auf ihren Antrag vom 16.04.2015 ein aktueller und umfassender Grundbuchauszug betreffend das im Rubrum genannte Grundbuchblatt zu erteilen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 151 und Beschluss vom 7.04.2015 - 3 Wx 61/15 -; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BverfG NJW 2001, 503) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.04.2015 - 3 Wx 61/15).
Es kann ausreichen, wenn dargelegt wird, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch der Prüfung dienen soll, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bestehen können. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens dargelegt, dass ihr gegen den Beteiligten zu 1), ihren Bruder, höferechtliche Nachabfindungsansprüche nach § 17 HöfeO in Verbindung mit §§ 12, 13 und 16 HöfeO zustehen könnten. Die in dem Grundbuchblatt verzeichneten Grundstücke sind Hof im Sinne der Höfeordnung. Eigentümer war zunächst der am 25.08.1978 verstorbene Vater der Beteiligten. Die Grundstücke sind dann aufgrund Erbfolge Eigentum der Mutter der Beteiligten geworden, die diese mit notariellem Vertrag vom 31.01.2003 (UR-Nr. 75/2003 des Notars T in U) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Einräumung eines Altenteils auf ihren Sohn, den Beteiligten zu 1), übertragen hat. Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die Veräußerung eines der dort verzeichneten Grundstücke mitgeteilt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beteiligten zu 2) kommen die oben angeführten Nachabfindungsansprüche danach zumindest in Betracht. Für die Berechnung ist die Beteiligte zu 2) aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 5 HöfeO auch auf die Kenntnis der in Abteilungen II und III eingetragenen Belastungen angewiesen.
Der nach § 13 Abs. 10 HöfeO ohnehin auskunftspflichtige Beteiligte zu 1) ist dem Antrag der Beteiligten zu 2) auch nicht entgegen getreten.
Zu einer Entscheidung über den erst im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrags auf Übersendung eines Grundbuchauszugs von Blatt ... ist der Senat nicht berufen, da es insoweit an der gebotenen erstinstanzlichen Entscheidung fehlt.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 36 Abs. 1 und Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 78 GBO).
Fundstellen