Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Bochum (Zwischenurteil vom 25.05.1996; Aktenzeichen 7 T 971/93) |
AG Herne (Zwischenurteil vom 12.05.1992; Aktenzeichen 23 II 28/90) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung für die erste und zweite Instanz aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 16) vom 1. Juni 1992 wird der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Feststellung der Zulässigkeit der Dachbegrünung zurückgewiesen.
Auf den Gegenantrag der Beteiligten zu 2) bis 16) vom 5. September 1994 wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) nicht berechtigt ist, auf der Dachterrasse des Hauses B-Straße in H, Bodenplatten (Fliesen) im Mörtelbett zu verlegen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens aller Instanzen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten aller Instanzen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des dritten Erstbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt ebenfalls 60.000,00 DM.
Gründe
I.
In dem nunmehr dritten Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Senat nur noch mit der Frage befaßt, ob die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, die derzeitige Dachabschlußschicht der in ihrem Sondereigentum stehenden Dachterrasse (beschieferte Bitumenbahn) zu begrünen. Ferner ist Gegenstand des Verfahren der erstmals nach der zweiten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erhobene Gegenantrag der übrigen Beteiligten, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beteiligte zu 1) sei nicht berechtigt, auf der Dachterrasse Fliesen im Mörtelbett zu verlegen.
Wegen des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte nimmt der Senat auf seine Entscheidungen vom 26. November 1992 (15 W 256/92) und vom 8. November 1993 (15 W 174/93) Bezug.
Nach der zweiten Zurückverweisung hat die Beteiligte zu 1) ihren Feststellungsantrag durch Vorlage eines Begrünungsplanes im Maßstab 1:100 vom 20. Dezember 1993 sowie Vorlage des Angebots der … in … vom 22. Dezember 1993 konkretisiert. Daraus ergibt sich, daß die Anlage eines mit Holzschwellen eingefaßten Hochbeetes, die Einrichtung einer „Quellanlage” mit Findlingen sowie die Bepflanzung u. a. mit Klein- und Solitärgehölzen geplant ist. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1994 hat sie ergänzend die Feststellung beantragt, daß einzelne Teile der Begrünung eine Höhe von bis zu 2,5 m aufweisen dürfen. Für den Fall, daß ihr Antrag zurückgewiesen werde, hat sie angekündigt, den Bauzustand, wie er vor der Dachsanierung bestanden habe, wieder herzustellen, und zwar durch einen vollflächigen Gefälleestrich mit Oberflächenbelag im Mörtelbett.
Mit Schriftsatz vom 5. September 1994 haben die übrigen Beteiligten die Feststellung beantragt, die Beteiligte zu 1) sei nicht berechtigt, auf der Dachterrasse Fliesen im Mörtelbett zu verlegen.
Durch Beschluß vom 23. November 1994 hat das Landgericht durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis zu den Punkten erhoben, ob die geplante Begrünung Schäden an der vorhandenen Dachabschlußschicht hervorrufe oder sich das Risiko eines möglichen Schadenseintrittes erhöhe, ob sie im Hinblick auf die Statik des Hauses unbedenklich sei und ob sie die Feststellung, Zuordnung und Behebung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Sondereigentum anderer erschwere. Der Sachverständige Dr. … hat sein schriftliches Sachverständigengutachten am 20. Juni 1995 erstattet und in öffentlicher Sitzung der Beschwerdekammer vom 4. Dezember 1995 mündlich erläutert. Am 15. Mai 1996 hat die Kammer die Wohnungseigentumsanlage in Augenschein genommen.
Durch Beschluß vom 25. Mai 1996 hat das Landgericht festgestellt, die Beteiligte zu 1) sei berechtigt, die Dachterrasse wie beantragt zu begrünen. Es hat den Vorbehalt der Beteiligten zu 1), die Dachterrasse notfalls in der ursprünglichen Form (Bodenplatten im Mörtelbett) wieder herzustellen, als weiteren Feststellungsantrag gewertet, den es zurückgewiesen hat.
Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 19. August 1996 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) bis 16) mit am 1. September 1996 eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie auch ihren Gegenantrag weiter verfolgen, daß die Beteiligte zu 1) nicht berechtigt sei, auf der Dachterrasse Fliesen im Mörtelbett zu verlegen. Die Beteiligte zu 1) hat im Wege der Anschlußbeschwerde beantragt, den Beschluß des Landgerichts insoweit aufzuheben, als in ihm ein weitergehender Feststellungsantrag zurückgewiesen werde und mit diesem weitergehenden Antrag ein Antrag der Beteiligten zu 1) gemeint sein sollte, Fliesen im Mörtelbett verlegen zu dürfen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 16) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihr...