Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 16.10.1984; Aktenzeichen 7 T 186/84) |
AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3 II 11/83) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden für diesen Rechtszug nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses – für das Verfahren der sofortigen ersten Beschwerde wird auf jeweils DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 3) sind Wohnungseigentümer der eingangs benannten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2) ist. Der beteiligte Ehemann zu 1) ist zugleich Vorsitzender des Verwaltungsbeirats. Vorliegend streiten die Beteiligten zu 1) und 2) um die Richtigkeit des Protokolls über eine Wohnungseigentümerversammlung vom 30. April 1983. Die von der Beteiligten zu 2) über diese Versammlung verfaßte Niederschrift ging mit Unterschrift der Beteiligten zu 2) beim Beteiligten zu 1) am 27. Mai 1983 zur Unterzeichnung durch den Verwaltungsbeirat gem. § 24 Abs. 6 WEG ein. Dieser sandte die Niederschrift mit Änderungswünschen und ohne Unterzeichnung am 28. Mai 1983 an die Beteiligte zu 2) zurück. Die Beteiligte zu 2) übersandte die Niederschrift ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Verwaltungsbeirats, jedoch mit Hinweis auf dessen fehlende Unterzeichnung und Änderungswünsche, an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, bei welchen das Protokoll am 4. Juni 1983 einging.
Mit am 30. Juni 1983 bei Gericht eingegangenem Antrag haben die Beteiligten zu 1) beantragt, festzustellen, daß das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. April 1983 in zwei näher bezeichneten Punkten unrichtig sei; weiter haben sie beantragt, daß insoweit Berichtigung des Protokolls durch das Gericht, hilfsweise durch die Verwalterin, erfolgen möge. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1983 haben sie den Berichtigungsantrag inhaltlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Oktober 1983 betreffend die Richtigstellung des Protokolls nur noch den Hilfsantrag aufrechterhalten. Inhaltlich haben sie zur Unrichtigkeit des Protokolls vorgetragen, daß entgegen dem Wortlaut des Protokolls für den 11. Juni 1983 eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung nicht nur vorgesehen, sondern verbindlich beschlossen worden sei, zu welcher auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) einzuladen sei, und daß im übrigen entgegen der Feststellung im Protokoll nicht die Jahresabrechnung 1982 bei einer Stimmenthaltung genehmigt worden sei, sondern vielmehr die Jahresabrechnung 1982 lediglich hinsichtlich der Ausgaben mit Ausnahme der angegebenen Kostenarten genehmigt worden sei, während eine Genehmigung und Entlastung hinsichtlich der Einnahmen nicht erfolgt sei.
Die Beteiligte zu 2) hat die Anträge für unzulässig und verspätet erachtet und darauf hingewiesen, daß nach Durchführung der im Protokoll vorgesehenen außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung jedenfalls bezüglich dieses Punktes das Rechtsschutzinteresse fehle. Zudem seien die Anträge unbegründet, weil die Sitzungsniederschrift die gefaßten Beschlüsse korrekt wiedergebe.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Anträge mit Beschluß vom 31. Januar 1984 zurückgewiesen, weil hinsichtlich des Protokollpunktes „Wohnungseigentümerversammlung 11.6.1983” das Rechtsschutzbedürfnis fehle, hinsichtlich der Jahresabrechnung 1982 aber der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG gestellt sei. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt und hinsichtlich einer etwaigen Verspätung ihrer Anträge mit Schriftsatz vom 19. April 1984 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie haben hierzu die Auffassung vertreten, daß für den Antrag auf Protokollberichtigung die Frist des § 23 Abs. 4 WEG nicht gelte, sie jedenfalls aber vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden sei, da es an einer wirksamen Beschlußfassung fehle. Hierzu haben sie auf § 14 Nr. 10 der Teilungserklärung hingewiesen, wonach in Ergänzung des § 23 WEG bestimmt wird, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der. Eigentümerversammlung außer den in § 23 genannten Bestimmungen die Protokollierung erforderlich ist. Die Beteiligten zu 1) haben geltend gemacht, daß dieser Standpunkt sowohl von der Beteiligten zu 2) als auch in einem Parallelverfahren vom Amtsgericht vertreten worden sei. Im übrigen haben sie die Auffassung vertreten, daß angesichts des bis Juli 1983 andauernden Schriftwechsels zur Frage der Protokollberichtigung ein vorheriger Fristablauf nicht habe eintreten können, jedenfalls aber Wiedereinsetzung gewährt werden müsse. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landgericht unter Festsetzung des Geschäftswerts auf DM 1.000,– die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die so...