Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung der bisherigen Verwalterin
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 10.01.1984; Aktenzeichen 3 T 900/83) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 II WEG 25/83) |
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, jedoch wird der Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000,– DM festgesetzt.
II.
Die Gerichtskosten des 3. Rechtszuges fallen der Beteiligten zu 2) zur Last. Außergerichtliche Kosten dieser Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
A
Die beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Entlassung der Beteiligten zu 2) aus dem Amt als Verwalterin dieser Wohnungseigentumsanlage, weil sie sich als ungeeignet zur ordnungsmäßigen Führung dieses Amtes erwiesen habe. Das anfängliche weitere Begehren der Beteiligten zu 1) nach gerichtlicher Einsetzung eines neuen Verwalters wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt.
Die Beteiligte zu 2) war zunächst Alleineigentümerin des Grundstücks …. Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 20. Mai 1974 bildete sie sechs Miteigentumsanteile, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung. Vier Wohnungseigentumsrechte behielt sie selbst; je ein Wohnungseigentumsrecht veräußerte sie an die Beteiligten zu 1) und an die Beteiligte zu 3).
In § 15 Nr. 1 der Teilungserklärung bestellte die beteiligte zu 2) sich selbst zur ersten Verwalterin ohne Befristung der Amtszeit. Nach Nr. 2 der selben Bestimmung können die Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit einfacher Mehrheit die Abberufung des Verwalters beschließen.
Nach Ablauf der in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Amtszeit von 5 Jahren hat die Beteiligte zu 2) die Verwalteraufgaben faktisch fortgeführt.
Die Frage ihrer Wiederwahl war Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlungen vom 5. und 31. Januar 1983, wobei Einverständnis jedenfalls über die vorläufige Weiterführung des Verwalteramtes durch die Beteiligte zu 2) erzielt wurde.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. August 1983 haben die Beteiligten zu 1) zunächst beantragt,
die Beteiligte zu 2) als Verwalterin abzuberufen und … zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.
Zur Begründung haben sie – unter Darlegung zahlreicher Einzelheiten und Vorlage schriftlicher Unterlagen – geltend gemacht, die Leistungen der Beteiligten zu 2) als Verwalterin seien völlig unzureichend und könnten von ihnen nicht mehr länger hingenommen werden. Die beteiligte zu 2) sei ihren Verwalterpflichten von Anfang an höchst mangelhaft nachgekommen, und wiederholte Abmahnungen sowohl seitens der Antragsteller selbst als auch des von ihnen eingeschalteten Haus- und Grundbesitzervereins sowie schließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten hätten nicht gefruchtet. Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) insbesondere angelastet, daß sie Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Jahre hindurch nicht von ihrem eigenen Vermögen gesondert angelegt, für die Jahre 1976 bis 1981 überhaupt keinen und für das Jahr 1983 einen mangelhaften Wirtschaftsplan aufgestellt, daß sie ferner keine ordnungsgemäßen Jahresabrechnungen erteilt und lange Zeit hindurch auch nicht die in der Teilungserklärung vorgesehene Instandhaltungsrücklage gebildet habe.
Die Beteiligte zu 2) hat sich im einzelnen zu dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) geäußert und beantragt,
den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) hat erklärt, sie wünsche, daß die Beteiligte zu 2) Verwalterin bleibe. Sie hat ebenfalls beantragt,
den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat am 30. September 1983 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt und vergeblich versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In dieser Verhandlung sind die Beteiligten zu einer Wohnungseigentümerversammlung zusammengetreten und haben folgende Erklärungen abgegeben:
Die Beteiligte zu 2): |
„Ich will auf Dauer Verwalterin bleiben und gebe hierfür meine Stimmberechtigung ab.” |
Die Beteiligte zu 3): |
„Ich stimme ebenso für ….” |
Die Beteiligten zu 1): |
„Wir stimmen gegen diese Bestätigung der Verwalterin auf Dauer.” |
Die Beteiligten zu 1) haben sodann zu Protokoll des Amtsgerichts den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung sofort angefochten und zusätzlich beantragt,
diesen Beschluß für ungültig zu erklären.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) hat sich den Anträgen der Beteiligten zu 2) angeschlossen.
Durch Beschluß vom 30. September 1983 hat das Amtsgericht die Anträge der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) am 14. November 1983 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30. September 1983 für un...