Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen I-1 OH 3/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

nach einem Streitwert von 105.000 EUR.

 

Gründe

I.

Die nach den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen X als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Der Sachverständige ist als Gehilfe des Richters zur Objektivität und strengen Sachlichkeit verpflichtet (vgl. etwa OLG Oldenburg, ZMGR 2005, 119; OLG Zweibrücken, NJW 1998, 912). Für den hier geltend gemachten Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der ablehnenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann dann vorliegen, wenn der Sachverständige auf Einwendungen und Vorhaltungen der Partei derartig unangemessen reagiert, dass bei verständiger Betrachtung die Besorgnis aufkommen kann, der Sachverständige stehe der Partei nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 20.01.2010, Az. 1 W 85/09, veröffentlicht bei [...]; KG, MDR 2008, 528; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1087).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Äußerungen des Sachverständigen X in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.09.2010 (grober Unfug, völlig sinnlos, unsinnig), auf die die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch stützt, sind zwar unnötig scharf und nicht mit der gebotenen Sachlichkeit formuliert, stellen sich jedoch unter Berücksichtigung der gesamten sachverständigen Ausführungen nicht als derart unangemessene verbale Reaktion des Sachverständigen dar, dass sie bei einer verständigen Partei in der Situation der Antragsgegnerin die Besorgnis auslösen könnten, der Sachverständige stehe ihr nicht mehr unbefangen und neutral gegenüber. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Sachverständige mit seinen genannten abwertenden Äußerungen ausschließlich gegen die Methoden und Feststellungen der von der Antragsgegnerin beauftragten Privatgutachterin T GmbH wendet, nicht aber gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Privatgutachterin persönlich und erst recht nicht gegen die Person der Antragsgegnerin bzw. ihrer Mitarbeiter. Um persönliche Angriffe oder Herabsetzungen handelt es sich bei den beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich nicht. Hinzu kommt, dass der Sachverständige seine negativen Bewertungen der Methoden und Feststellungen der T GmbH, die er mit den beanstandeten Formulierungen zum Ausdruck gebracht hat, ausschließlich sachbezogen und ausführlich begründet hat. Unter diesen Umständen konnten diese Formulierungen bei der Antragsgegnerin bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung nicht den Eindruck erwecken, der Sachverständige reagiere hier persönlich betroffen und sei nicht mehr bereit und / oder in der Lage, sich mit ihren Einwendungen gegen seine gutachterlichen Feststellungen ausschließlich sachbezogen auseinanderzusetzen.

Die Hinweise der Antragsgegnerin auf die Entscheidungen OLG Karlsruhe, IBR 2008, 693, und OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 1166, führen zu keiner anderen Beurteilung, denn die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem hier zu entscheidenden Streitfall im entscheidungserheblichen Punkt nicht vergleichbar. In den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen, hatten die Sachverständigen deutlich schärfere Formulierungen verwandt als der Sachverständige X hier und mit diesen Ausführungen einen Privatgutachter bzw. eine Partei persönlich angegriffen, woran es vorliegend, wie oben ausgeführt, fehlt.

Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen X ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin ergänzend geltend gemachten Unzulänglichkeiten seiner gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen. Derartige Vorwürfe rechtfertigen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, weil sie nicht dessen Unparteilichkeit betreffen (vgl. BGH NJW 2005, 1869). Hier liegen keine Umstände vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht in den Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache. Diesen hat der Senat hier mit den vom Sachverständigen festgestellten Instandsetzungskosten und dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten entgangenen Gewinn bemessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3957391

IBR 2011, 492

BauSV 2014, 66

KfZ-SV 2014, 21

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