Leitsatz (amtlich)
1. Zur Formulierung des Schuldspruches
2. Zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach Ablauf des "2-Jahres-Zeitraumes" (Festhaltung an Senat, DAR 2011, 409)
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 12 OWi 273/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffe-ne der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG" zu einer Geldbuße von 880 € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene mit dem von ihm geführten Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 67 km/h überschritten. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Betroffene die "Verletzung der §§ 261 StPO, 77 OWiG" rügt, handelt es sich der Sache nach nicht um eine Verfahrensrüge. Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kann geltend gemacht werden, dass die im Urteil wiedergegebenen Erkenntnisse nicht durch Vorgänge gewonnen wurden, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 38a m.w.N.). Eine solche Rüge lässt sich dem Vorbringen des Betroffenen nicht entnehmen. Der Betroffene macht vielmehr geltend, dass Lichtbilder, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und auf die das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt hat, von schlechter Qualität gewesen seien, und beanstandet damit den Beweiswert eines in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels. Dies betrifft indes - soweit überhaupt eine Rechtsfrage vorliegt - nicht den Bereich des formellen, sondern des sachlichen Rechts.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Besonderer Erörterung bedarf nur Folgendes:
a) Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in der dem Verteidiger bekanntgemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2011.
b) Der Schuldspruch war klarstellend zu berichtigen. Die Formulierung des Schuldspruches in der Urteilsformel wird der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 StPO nicht gerecht. Danach ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Fehlt eine solche, ist eine anschauliche und allgemein verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000; 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 ≪bundesgerichtshof.de≫;
Meyer-Goßner, a.a.O., § 260 Rdnr. 23).
c) Die Verdoppelung der in Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs zur BKatV vorgesehenen Regelgeldbuße von 440 € aufgrund von Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Durch die Formulierung "der Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen weist zwei berücksichtigungsfähige Voreintragungen auf" unter Ziffer V der Urteilsgründe (Begründung der Rechtsfolgenentscheidung) hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass es bei seiner Rechtsfolgenentscheidung nicht alle unter Ziffer I der Urteilsgründe (Werdegang des Betroffenen) aufgeführten Eintragungen verwertet hat, sondern nur die beiden unter Ziffer V der Urteilsgründe nach der oben zitierten Formulierung erwähnten Bußgeldentscheidungen des Amtsgerichts O vom 28. November 2006 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h: 300 € Geldbuße sowie Fahrverbot von 1 Monat, rechtskräftig seit 22. Dezember 2006) und der Stadt E vom 8. Oktober 2007 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 34 km/h: 75 € Geldbuße, rechtskräftig seit
13. Oktober 2008) verwertet hat. Diese beiden Entscheidungen waren aufgrund der Regelung über die Tilgung von Verkehrszentralregistereintragungen bei mehreren eingetragenen Entscheidungen in § 29 Abs. 6 und 7 StVG verwertbar. Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass nach der Regelung in § 29 Abs. 6 und 7 StVG auch noch die folgenden unter Ziffer I der Urteilsgründe aufgeführten Entscheidungen verwertbar gewesen wären: Bußgeldbescheid des Kreises X vom
23. April 2007 (Führen eines Kraft...