Verfahrensgang

AG Essen-Steele (Aktenzeichen 13 F 224/17)

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden familiengerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin den Widerruf von Äußerungen und die Verpflichtung zur Unterlassung von Behauptungen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht ... das gegen die Richterin am Amtsgericht ... diesem Verfahren gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Ablehnungsgesuch vorausgegangen ist ein Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt für den am 17.10.2015 geborenen Sohn des Antragstellers aus geschiedener Ehe mit der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ... (Az. 13 F 150/17), mit deren Leitung ebenfalls die Richterin am Amtsgericht ... befasst war. In jenem Verfahren, in welchem die Beteiligten Verfahrenskostenhilfe beantragt hatten, hatte der Antragsteller eingewandt, leistungsunfähig zu sein. Das Familiengericht hatte dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Gegenseite stattgegeben. Den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers hatte es, trotz seiner persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle vom 7.8.2017 und entgegen seiner schriftlichen Bitte vom 15.8.2017, nicht vor der Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch in der Hauptsache zu entscheiden, nicht beschieden. Mit Verfügung vom 11.8.2017 hat die mit der Sache befasste Richterin am Amtsgericht ... den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich im Unterhaltsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse; Vortrag, der nicht von einem Rechtsanwalt erfolge, könne nicht berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 30.8.2017 hat sie den Antragsteller zur Zahlung des begehrten Mindestkindesunterhalts im Wege des Versäumnisbeschlusses verpflichtet. Daraufhin hat er Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Mit seinem Antrag auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht ... wegen Befangenheit macht der Antragsgegner geltend, die Richterin habe es im Unterhaltsverfahren bewusst pflichtwidrig unterlassen, vor der Entscheidung in der Hauptsache über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden. Dadurch habe er im Unterhaltsverfahren keinen Anwalt beauftragen und sich nicht wirksam verteidigen können. Dieses Verhalten schlage auf das vorliegende Verfahren durch und begründe den Verdacht, die Richterin stünde ihm nicht unvoreingenommen gegenüber.

In ihrer dienstlichen Äußerung vom 17.10.2017 hat die Richterin am Amtsgericht ... - unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller gegen sie gestellte Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und die von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde - ausgeführt, dass vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektive und nachvollziehbare Gründe bestünden, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung ihrer Unvoreingenommenheit begründen könnten, sie sich aus ihrer Sicht allerdings nicht für befangen halte.

In dem, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückweisenden Beschluss vom 20.11.2017 hat sich die Direktorin des Amtsgerichts ... auf den Standpunkt gestellt, die bloße Mitwirkung der Richterin am Amtsgericht ... an Vorentscheidungen stelle keinen Ablehnungsgrund dar. Aus dem gegen die abgelehnte Richterin gestellten Strafantrag sei eine Besorgnis der Befangenheit schon deswegen nicht abzuleiten, weil andernfalls jeder Beteiligte durch das Stellen entsprechender Anträge Einfluss auf das Verfahren und den gesetzlichen Richter nehmen könne.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 29.11.2017 wiederholt der Antragssteller seine erstinstanzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe.

II. Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 46 II, 569 I 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1) Gem. den §§ 42 II ZPO, 113 I 1, 2 FamFG kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu müssen Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektiver Sicht bei vernünftiger Würdigung die Befürchtung fehlender Unvoreingenommenheit ergeben. Rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Befangenheitsgrund aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.6.2013 - 11 WF 86/13 - FamRZ 2014, 324, 325; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).

Nach vernünftiger Betrachtung erscheinen die Bedenken des Antragstellers vorliegend als gerechtfertigt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richterablehnung zwar grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden kann, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Pa...

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