Verfahrensgang
AG Überlingen (Aktenzeichen 2 F 23/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 10.09.2019 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 02.08.2019 gegen Richterin am Amtsgericht wird für begründet erklärt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist - nachdem die Folgesache Güterrecht mit Beschluss vom 27.06.2019 (As. 168 ff.) aus dem Verbund abgetrennt wurde - ein Ehescheidungsverfahren nebst Folgesache Versorgungsausgleich.
Mit Verfügung vom 27.06.2019 (As. 173 f.) bestimmte das Familiengericht Termin in Scheidungs- und Folgesachen auf Donnerstag, den 01.08.2019 und ordnete das persönliche Erscheinen beider Verfahrensbevollmächtigter zur Aufklärung des Sachverhalts an.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 31.07.2019, eingegangen per Fax um 16:53 Uhr, den Termin aufzuheben, da er erkrankt und nicht verhandlungsfähig sei (As. 181 ff.).
Am 01.08.2019 teilte die zuständige Familienrichterin dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch mit, dass der Termin verlegt werden müsse (As. 243). Dennoch rief sie die Sache auf, verhandelte mit dem angereisten Antragsteller in Abwesenheit der Antragsgegnerin und beider Verfahrensbevollmächtigter und vertagte anschließend die Verhandlung auf den 17.09.2019 (As. 193 ff.).
Auch die Antragsgegnerin war zum Anhörungstermin erschienen. Ob sie sich vor dem Gerichtsgebäude (so der Antragsteller As. 279 u. 287) oder im Gerichtsflur (so die Antragsgegnerin As. 263) aufhielt, ist ungeklärt.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2019 (As. 201 ff.) lehnte die Antragsgegnerin die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Richterin äußerte sich am 02.08.2019 (As. 243 f.) dienstlich zum Befangenheitsantrag.
Die Antragsgegnerin ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 27.08.2019 (As. 259 ff.).
Der Antragsteller ist dem Antrag entgegengetreten (As. 277 ff.).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 10.09.2019 (As. 295 ff.) als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese, der Antragsgegnerin am 19.09.2019 (As. 307) zugestellte Entscheidung, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 01.10.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde (As. 315 f.).
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (As. 329).
Mit Beschluss vom 11.12.2019 (As. 355 f.) wurde das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 ZPO). Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH NJW-RR 2003, 1220, juris Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42 Rn. 8 f.). Nicht entscheidend ist, ob der Richter tatsächlich befangen ist.
Verfahrensverstöße im Rahmen der Verfahrensleitung oder fehlerhafte Entscheidungen als solche sind kein Ablehnungsgrund. Die Befangenheitsablehnung ist nämlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 28 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters nach den vorgenannten Maßstäben bei den dadurch betroffenen Beteiligten den Anschein einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Handlungsweise erweckt, was insbesondere bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Fall sein kann (OLG Frankfurt vom 15.07.2010 - 3 WF 178/10, juris Rn. 10; OLG Köln FamRZ 2001, 1003, juris Rn. 12; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 23 m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe können im vorliegenden Fall aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit im Sinne einer Voreingenommenheit der zuständigen Richterin nicht verneint werden.
a) Soweit die Antragsgegnerin ihren Befangenheitsantrag auf die fehlerhafte Anordnung des persönlichen Erscheinens stützt, vermag der Senat keine Umstände erkennen, die eine Befangenheit begründen könnten. Das Familiengericht hat insoweit auf einen Bedienungsfehler der EDV hingewiesen und nach Zustellung hat auch kein Beteiligter die fehlerhafte Terminsverfügung beanstandet. Es war für die Bet...