Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung einer Kapitalerhöhung
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen HR B 3220) |
LG Essen (Aktenzeichen 43 T 1/81) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt 30.000,– DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte, zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH, und Herr … haben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18.6.1976 die eingangs bezeichnete Gesellschaft gegründet und sind bisher auch deren einzige Gesellschafter geblieben. Sie haben am 10. Februar 1981 zur Urkunde des Notars … (UR Nr. … durch Gesellschafterbeschluß das Stammkapital von 20.000,– DM um 30.000,– DM auf 50.000,– DM erhöht – wobei der Beteiligte 15.300,– DM, … 14.700,– DM von dem Erhöhungsbetrag übernahmen – und in dem geänderten § 3 des Gesellschaftsvertrages u.a. bestimmt:
„Von dem Stammkapital übernehmen:
- der Gesellschafter … eine Stammeinlage von 25.500,– DM;
- der Gesellschafter … eine Stammeinlage von 24.500,– DM.”
In derselben Urkunde hat der Beteiligte als Geschäftsführer die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Er hat dabei ferner folgende Erklärung abgegeben:
„Der Erschienene zu 1) als Geschäftsführer versichert, daß die Gesellschafter auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag mindestens 25% bezahlt haben und daß sich diese eingezahlten Beträge in seiner freien Verfügung befinden und daß auf das gesamte Stammkapital der Gesellschaft von 50.000,– DM mindestens 25.000,– DM von den Gesellschaftern erbracht worden ist.”
Der Urkundsnotar hat die Anmeldung mit Schriftsatz vom 16. Februar 1981 beim Registergericht eingereicht und um Eintragung der Kapitalerhöhung gebeten. Die Anmeldung ist vom Registerrichter in zwei Punkten ergebnislos beanstandet und daraufhin durch Beschluß vom 16. April 1981 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten mit Schriftsatz vom 27. April 1981 „namens der GmbH sowie im eigenen Namen” Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 11. Mai 1981 als unbegründet zurückgewiesen hat; den Beschwerdewert hat das Landgericht auf 30.000,– DM festgesetzt.
Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten unter dem 25. Mai 1981 „namens und im Auftrage der Firma … weitere Beschwerde eingelegt und dabei u.a. beantragt, auch den Beschwerdewert anderweitig auf 5.000,– DM festzusetzen. Auf Anfrage des Senats ist klargestellt worden, daß Beschwerdeführer der beteiligte Geschäftsführer der GmbH ist.
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist nach §§ 20, 27, 29 FGG formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern; sie beruht aber nicht auf einer Gesetzesverletzung, § 27 FGG.
1.) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Allerdings handelte es sich bei dem Rechtsmittel nicht – wie es in den Gründen der Beschwerdeentscheidung bezeichnet ist – um eine „Erinnerung” (nach § 11 RpflG), sondern um eine direkte Beschwerde nach § 19 FGG, weil für die erstinstanzliche Entscheidung gem. § 17 Nr. 1b RpflG der Richter, nicht der Rechtspfleger, zuständig war. Auch hat das Landgericht übersehen, daß zur Einlegung der Erstbeschwerde – entgegen den dazu in der Beschwerdeschrift vom 27.4.1981 abgegebenen Erklärungen – weder die GmbH, noch der Notar „im eigenen Namen”, sondern nur der beteiligte Geschäftsführer der Gesellschaft befugt war (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 128 FGG a.F., Rn. 33 mit weiteren Nachweisen; BayObLGZ 1954, 203, 204). Bei näherer Prüfung des Beschwerderechts hätte das Landgericht dies erkennen und dem Notar aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geben müssen, den Beschwerdeführer richtig zu bezeichnen. Da dies mit Sicherheit geschehen wäre und da der Beschlußtenor der angefochtenen Entscheidung den eigentlichen Beschwerdeführer ohnehin nicht erkennen läßt, kann die angefochtene Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers dahin ausgelegt werden, daß es sich um ein Rechtsmittel des beschwerdebefugten Geschäftsführers der GmbH gehandelt hat. Daneben war ein Beschwerderecht des Urkundsnotars im eigenen Namen nicht gegeben; er gilt nach § 129 FGG lediglich als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen und – wie allgemein anerkannt ist – auch Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen war dem insoweit erhobenen Rechtsmittel keine selbständige Bedeutung neben demjenigen des Beteiligten beizumessen.
2.) Beide Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, die hier vorgenommene Anmeldung könne aus zwei Gründen nicht zur beantragten Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister führen: Materiellrechtlich verstoße der neugefaßte § 3 der Satzung gegen § 55 Abs. 3 GmbHG, da er für jeden Gesellschafter ohne den erforderlichen Nachweis der vollen Einzahlung der neuen Stammeinlagen jeweils einen einheitl...