Leitsatz (amtlich)
Ist der Betroffene nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist ein ggf. begangener Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen. Vielmehr handelt es sich dann meist nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwer wiegenden Verstoß.
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Entscheidung vom 29.10.2002) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125,00 EURO festgesetzt wird und die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
- angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG -
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt. Jedoch wird die Gebühr für die Beschwerde um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Missachtung eines Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte" gem. "§§ 37 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 132.2 BKat, 4 I BKatV" zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Das Amtsgericht hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Der Betroffene ist bisher wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Bußgeldbescheid vom 11. August 1999, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 1999, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km h eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Durch Bußgeldbescheid vom 03. Mai 2001, rechtskräftig seit dem 24. Mai 2001, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 30 km/h um 24 km/h verhängt.
Am 20. September 2001 gegen 22.30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXX, den Theodor-Heuss-Ring in Iserlohn. An der Kreuzung Theodor-Heuss-Ring/Am Nolten hielt der Betroffene zunächst vor der für ihn Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Der Betroffene befuhr die linke Geradeausspur. Obwohl die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen immer noch Rot anzeigte und die Rotphase auch bereits über eine Sekunde andauerte, fuhr der Betroffene an und überquerte die Kreuzung bei Rotlicht. Bei Einhaltung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Lichtzeichenanlage für ihn noch Rot anzeigte und er hätte daher gefahrlos vor der Ampel warten können, bis diese für seine Fahrtrichtung Grün zeigte.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat bestritten, die Ampel bei Rot passiert zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, zunächst vor der Ampel bei Rotlicht gehalten zu haben. Sein Beifahrer, der Zeuge B., habe dann zu ihm gesagt, es sei Grün. Nachdem er selber noch einmal auf die Ampel geschaut habe, habe er bemerkt, dass diese Grünlicht zeige. Er habe dann die Kreuzung überquert und sei später von Polizeibeamten angehalten worden. Als er später zu der Lichtzeichenanlage zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass er sich an Stelle der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Ampel an der Lichtzeichenanlage für die Linksabbieger orientiert habe......
Das Amtsgericht ist der Einlassung des Betroffenen nicht gefolgt und hat sie auf Grund der Angaben der Zeugen D., S. und Bi. als widerlegt angesehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es sodann ausgeführt:
"Die glaubhaften Aussagen der Zeugen D., S. und Bi. ist auch nicht durch die des Zeugen B. widerlegt worden. Der Zeuge B. hat angegeben, als Beifahrer des Betroffenen diesen darauf hingewiesen zu haben, dass die Ampel Grün zeige. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob die Ampel in Fahrtrichtung des Betroffenen oder die Ampel für die Linksabbieger Grünlicht gezeigt habe und er evtl. versehentlich auf die falsche Ampel geachtet habe. Daher ist es durchaus auch nach der Aussage des Zeugen B. möglich. dass der Betroffene bei Rotlicht über die Ampel gefahren ist.
Die verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Der Betroffene hat danach vorwerfbar und zumindest fahrlässig einen Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Absatz 2, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldverordnung sieht bei einem fahrlässigen Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, eine Regelbuße von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat vor. In Anbetracht des Umstandes, dass gegen den Betroffenen bereits rechtskräftige Geldbußen wegen Geschwindigkeitsverstößen verhängt worden sind, hält das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße von 200,00 Euro zur Einwirkung auf den Betroffenen für angemessen, aber auch für ausreichend. Weiter war gegen d...