Leitsatz (amtlich)
Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, der nachts zu verkehrsarmer Zeit begangen worden ist.
Verfahrensgang
AG Arnsberg (Entscheidung vom 08.11.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 50,- EUR festgesetzt wird; die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes - bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens (Nr. 132.2 BKatV) - eine Geldbuße von 125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:
"Der derzeit 18 Jahre alte Betroffene absolviert eine Ausbildung als Verfahrensmechaniker. Straßenverkehrsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 16.01.2005 gegen 00:15 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die Königsstraße in Arnsberg aus Richtung Tunnel kommend in Richtung Neumarkt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke ist auf 30 km/h festgesetzt. Der Betroffene hielt diese Geschwindigkeit ungefähr ein. Hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fuhren die Zeugen W. und K. mit ihrem Polizeidienstfahrzeug.
Ansonsten herrschte zum damaligen Zeitpunkt kein Fahrzeugverkehr. Etwa auf halber Strecke der Königsstraße gegenüber dem Verwaltungsgericht befindet sich eine Fußgängerampel. Diese ist gewöhnlich ausgeschaltet, erst auf Anforderung per Knopfdruck durch einen Fußgänger schaltet die Ampel auf Grün, um dann nach wenigen Sekunden auf Gelb und Rot umzuspringen. Diese Fußgängerampel zeigte Rotlicht, als der Betroffene darauf zufuhr.
Die Fußgängerampel zeigte seit mindestens 5 Sekunden Rotlicht. Fußgänger waren in der Umgebung allerdings nicht zu erkennen. Der Betroffene übersah das Rotlicht der Fußgängerampel und fuhr ohne zu beschleunigen oder abzubremsen über die Haltelinie und den Überquerungsbereich und setzte seine Fahrt fort, obwohl die Ampel weiterhin Rot zeigte. Die Ampel zeigte immer noch Rot, als die Zeugen kurz hinter dem Betroffenen die Ampel passierten. Ein kurzes Stück später hielten sie das Fahrzeug des Betroffenen an."
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, trotz der Zeitspanne von knapp 11 Monaten seit dem Vorfall und zahlreicher anderer Verfahren in der Zwischenzeit hätten sich die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten noch sehr lebhaft und genau an den Vorfall erinnert, weil es auch für sie einen außergewöhnlichen Vorgang dargestellt habe, dass der Betroffene auf menschenleerer Straße, wo keine sonstige Ablenkung durch starke Beleuchtung, sonstigen Verkehr oder Ähnliches vorhanden gewesen sei, das Rotlicht der Ampel schlicht ignoriert habe. Der Ablauf habe sich nach Angaben der Zeugen von normalen Rotlichtverstößen unterschieden, bei denen Verkehrsteilnehmer beschleunigen, um die Ampel vor der Rotphase noch passieren zu können oder kurz abbremsen und dann doch weiterführen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten und des Betroffenen seien im Übrigen keine Fußgänger zu sehen gewesen.
II.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, es habe sich um einen außergewöhnlichen Sachverhalt gehandelt, so dass kein Regelfall i.S.d. Nr. 132.2 BKatV vorliege.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht ist bei der Festsetzung der Rechtsfolgen von einem Regelfall der Nr. 132.2 BKatV ausgegangen, ohne die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die den Verstoß hier als weniger schwerwiegend erscheinen lassen und deshalb ausnahmsweise eine Abweichung von der Verhängung der Regelsanktionen rechtfertigen.
Der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BKatV erlaubt eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße. In Fällen der Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde ist in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterstellen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann. Trotz dieser aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV folgenden Indizwirkung ist aber stets zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn, verglichen mit den vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so dass es angezeigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots als Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme abzusehen.
Das kann insbesondere dann der Fall...