Leitsatz (amtlich)

Zur Eintragung einer Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist, ins Bundeszentralregister.

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Bundeszentralregister enthält hinsichtlich der Betroffenen folgende Eintragung:

"10.09.2003 StA Landau

(T300S) - 7053 Js 8087/03 -

Datum der (letzten) Tat: 08.07.2003

Tatbezeichnung: Amtsanmaßung

Angewendete Vorschriften: StGB § 132

Verfahren eingestellt wegen Schuldunfähigkeit

Mitgeteilte Tat ist ein Vergehen

Datum des Gutachtens 28.11.2000

Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen S.

- Nicht in ein Führungszeugnis für Privatpersonen aufzunehmen -"

Mit Schreiben vom 25. Dezember 2006 hat die Betroffene beantragt, diese Eintragung aus dem Bundeszentralregister zu entfernen und dazu ausgeführt:

"Löschungsanspruch: Falsche Verdächtigung § 164 StGB zu meinem Nachteil."

In einem weiteren Schreiben hat sie ergänzend vorgetragen, dass "zu keinem Zeitpunkt ... ein Strafverfahren zu AZ: 7053 Js 8087/03 bei einer Behörde aktenkundig" gewesen, ein solches Verfahren ihr aber jedenfalls nicht mitgeteilt worden sei. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die zu der von ihr beanstandeten Eintragung in das Bundeszentralregister geführt hätten, seien haltlos und eine falsche Verdächtigung i.S.d. § 164 StGB. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestanden, ein Strafverfahren gegen sie wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.

Diesen Antrag hat das Bundesamt für Justiz mit Entschließung vom 02. Januar 2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien auch solche Entscheidungen in das Zentralregister einzutragen, in denen es wegen zum Zeitpunkt der Tat festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, obwohl der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt war. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Die Eintragung werde nicht in ein Führungszeugnis "für private Zwecke" aufgenommen, erscheine jedoch bis zum 09. September 2008 in einem Führungszeugnis für Behörden und werde im Jahr 2013 endgültig gelöscht. Die mitteilenden Stellen - hier also die Staatsanwaltschaft Landau - seien für die Richtigkeit ihrer Mitteilungen selbst verantwortlich. Eine sachliche Überprüfung der übermittelten Angaben durch die Registerbehörde sei schon deshalb nicht möglich, weil ihr - der Registerbehörde - die Verfahrensakten nicht vorliegen würden. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft werde eingetragen, wenn diese schlüssig sei und keine offensichtlichen Fehler enthalte. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau fehlerhaft gewesen sei, seien aber nicht zu erkennen. Es sei Aufgabe des Bundeszentralregisters, Entscheidungen zu registrieren, die ihr mitgeteilt würden, und nach den Vorschriften des BZRG über sie Auskunft zu erteilen.

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Betroffene gegen die Ablehnung ihres Antrages durch das Bundesamt für Justiz. Darin trägt sie ergänzend - und teilweise in Abänderung ihres bisherigen Vorbringens - vor, der gegen sie erhobene Vorwurf der Amtsanmaßung, die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit und auch "das Gutachten vom 28.11.2000" würden den Straftatbestand der falschen Verdächtigung und der Fälschung von Gesundheitszeugnissen erfüllen. Die aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau erfolgte Eintragung im Bundeszentralregister sei fehlerhaft und zur Herabwürdigung ihrer Ehre geeignet. Die wahren Hintergründe des früheren von der Staatsanwaltschaft Landau gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens seien in einem "Kapitalverbrechen zum Nachteil meiner Mutter" und in einer Finanzstrafsache zu sehen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG ist statthaft. Insbesondere bedurfte es hier nicht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 25 Abs. 2 BZRG, weil die Betroffene nicht die vorzeitige Tilgung einer Eintragung in das Bundeszentralregister anstrebt, sondern die Berechtigung der Eintragung überhaupt bestreitet. In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos.

Gem. § 3 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG werden in das Bundeszentralregister Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde eingetragen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, sofern die Verfügung aufgrund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen, das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als 5 Jahre ist und wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden (§ 11 Abs. 1 S. 3 BZRG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?