Verfahrensgang

AG Arnsberg (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 16 F 134/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird auf 5976 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Gründe

1. Die Parteien hatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein kumuliertes Nettoeinkommen von 2.300 Euro. Sie haben einen damals 10 Jahre alten Sohn. Das AG hat den Streitwert für das unkomplizierte Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien PKH bewilligt wurde, auf 2000 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anwälte der Antragstellerin. Sie begehren eine Festsetzung auf den 3-Monatswert des Einkommens der Eheleute.

2. Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Der Senat hat in der Sache 7 WF 321/01 in einem ähnlichen Fall ausgeführt:

"Nach der Systematik des § 12 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen (S. 1). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Nach dieser Vorgabe verbietet sich jeder Schematismus, da damit entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG eben nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Es entspricht danach nicht dem Gesetz, allein aufgrund des Umstands, dass den Parteien ratenfreie PKH bewilligt wurde, den Streitwert auf 4.000 DM (§ 12 Abs. 2 letzter Satz GKG) festzusetzen (so auch OLG Jena v. 3.12.1998 - WF 225/98, OLGReport Jena 1999, 134 = FamRZ 1999, 1678; OLG Koblenz v. 23.7.1999 - 11 WF 363/99, FamRZ 2000, 1518; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 606; OLG Köln FamRZ 1998, 318; OLG Hamm v. 4.10.1996 - 13 WF 313/96, FamRZ 1997, 690; a.A. OLG Stuttgart v. 20.5.1998 - 17 WF 173/98, FamRZ 1999, 604). Ebenso wenig entspricht es dem Gesetz, im Fall ratenfreier PKH für beide Parteien den Streitwert schematisch auf 1/2 oder 2/3 oder einen anderen Bruch des 3-Monatseinkommens der Eheleute festzusetzen.

Der Senat hält es für angemessen, im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob das Einkommen nur für die Eheleute zur Verfügung steht oder ob davon auch der Unterhalt von Kindern sichergestellt werden muss. Wenn Kinder vorhanden sind, reduziert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, auf die § 12 Abs. 2 GKG auch abstellt, ganz erheblich (OLG Jena v. 3.12.1998 - WF 225/98, OLGReport Jena 1999, 134 = FamRZ 1999, 1678; OLG Düsseldorf v. 12.3.1986 - 2 WF 28/86, FamRZ 1986, 706).

Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Handhabung greift der Senat wegen der Unterhaltslast für Kinder auf die Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des Einkommens der Eheleute zurück (ähnlich OLG Köln MDR 1976, 558)."

3. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

Danach ist hier das kumulierte Nettoeinkommen der Eheleute um 308 Euro zu reduzieren. Zu Ihren Vermögensverhältnissen ist nichts vorgetragen. Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt weder eine Verminderung, noch eine Erhöhung des Streitwerts vorzunehmen ist

Der Umstand, dass ein minderjähriges Kind vorhanden ist, erhöht die Bedeutung der Sache auch dann, wenn um das Sorgerecht, Umgangsrecht oder den Kindesunterhalt nicht gestritten wird. Auch in solchen Fällen ist das Verfahren für alle Beteiligten von einschneidenderer Bedeutung als im Fall einer kinderlosen Ehe.

Der Umstand, dass die Scheidung nicht kontrovers war, rechtfertigt nach Ansicht des Senats keine Reduzierung des Streitwerts. Das ist in der großen Mehrzahl der Fälle so.

Der Verfahrensumfang ist unterdurchschnittlich.

Sonstige für die Wertbemessung relevanten Umstände sieht der Senat nicht. Er hält es deshalb für angemessen, den Streitwert auf das um den Kindesunterhalt verminderte 3-Monatseinkommen zu bemessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163572

FamRZ 2006, 52

OLGR Hamm 2004, 227

www.judicialis.de 2004

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge