Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 2 O 228/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:

Die von der Beklagten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2010 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 12.153,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

03.02.2010 aus 6.696,29 Euro und seit dem 24.09.2010 aus weiteren 5.457,35 € festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.345,89 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer nach ihrem Vortrag fehlerhaften Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Zahlung von 4783,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit. Nach der Klagebegründung handelte es sich hierbei um eine 2,3 fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 184.264,72 €, welche der Zedent wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für ihn hat aufwenden müssen. Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 18.03.2008 im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Durch das am 03.02.2010 verkündete Urteil des OLG Hamm wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 4.151,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2008 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren habe, da sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 249 BGB auch auf diese Kosten erstrecke.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte die zunächst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht zurückgenommen hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter eine volle Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 142.154,80 EUR zur Erstattung angemeldet. Die Klägerin hat hierzu die Ansicht vertreten, sie müsse sich die aufgrund der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten für den Zedenten entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, weil es an der notwendigen Gegenstandsidentität fehle. Es liege keine Rechtsnachfolge in ein Prozessrechts- verhältnis vor, sondern es handele sich um zwei Angelegenheiten unterschiedlicher Auftraggeber. Zu ihren Gunsten sei keine Geschäftsgebühr, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten tituliert worden. Darüber hinaus weise das Berufungsurteil im Tenor nicht ausdrücklich eine bezifferte Geschäftsgebühr aus, was aber erforderlich sei, um eine Titulierung der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG annehmen zu können.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klägerin müsse sich die ihr zuerkannte Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägervertreter vorgerichtlich für den Zedenten und gerichtlich für die Zessionarin tätig geworden sei, weil sich die Tätigkeit des Klägervertreters auf denselben Gegenstand bezogen habe.

Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2010 zu Gunsten der Klägerin eine Verfahrensgebühr ungekürzt gegen die Beklagte festgesetzt.

Gegen den am 02.12.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit einem am 16.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anstrebt.

Mit der Beschwerde vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, die in dem Berufungsurteil zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren seien gemäß § 15 a Abs. 2 2. Alt RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auf die von dem Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Beklagte begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 31.03.2011 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Einzelrichterin hat durch Beschluss vom16.05.2011 das Beschwerdeverfahren auf den Senat übertragen.

B.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

I.

Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG für den Klägervertreter angefallene Verfahrensgebühr ist durch Anrechnung einer Geschäftsgebühr, soweit diese im Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2010 tituliert wurde - nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 zu kürzen.

1.

Der Klägerver...

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