Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

Gründe

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. August 2009 (Az. 25 Ls 36 Js 78/09 - 78/09) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht - kleine Strafkammer - Bochum mit Urteil vom 04. November 2010 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StPO verurteilt wird (Az. II - 14 Ns 36 Js 78/09 - 118/09).

Nach den Feststellungen der Berufungskammer hatte der Angeklagte am 18. Februar 2009 in den frühen Morgenstunden seine damals 24-jährige, sehr kleine und zierliche Ehefrau T im Verlauf eines Streits in der ehelichen Wohnung zunächst mehrfach wissentlich und gewollt ins Gesicht geschlagen, wodurch es zu Schleimhauteinreißungen an der Innenseite der Oberlippe kam. Anschließend steigerte sich der Angeklagte in seinem aggressiven Verhalten gegenüber seiner Ehefrau derart, dass er seinen schwarzen Ledergürtel zur Hand nahm, diesen um den Hals der Geschädigten legte und diese damit bis zur Bewusstlosigkeit drosselte, wobei der Angeklagten den Eintritt der Bewusstlosigkeit billigend in Kauf nahm.

Bei ihren Feststellungen hat sich das Berufungsgericht insbesondere auf den Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung abgehörten Notrufs, den die Zeugin T am Tattag gegen 09:00 Uhr durch ihren Anruf bei der Notrufstelle der Polizei getätigt hatte, sowie auf die durch die Vernehmung der Zeugin Polizeikommissarin G eingeführten Angaben der Geschädigten dieser gegenüber bei dem Eintreffen der unmittelbar nach dem Notruf entsandten Polizeistreife am Tatort gestützt. Die Zeugin T selbst hatte in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.

Gegen das dem Verteidiger des Angeklagten am 17. Dezember 2010 zugestellte Berufungsurteil hat der Angeklagte mit am 11. November 2010 bei dem Landgericht Bochum per Fax eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt, die er mit am 14. Januar 2011 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Januar 2011 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Die Verfahrensrüge wird u.a. unter näheren Darlegungen mit der Verletzung von § 252 StPO begründet.

1.

Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist gemäß § 341 Abs. 1 StPO rechtzeitig eingelegt und gemäß § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht begründet worden. Inhaltlich genügt die Revisionsbegründung dem in § 344 Abs. 1 StPO aufgestellten Antragserfordernis sowie hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen den sich aus § 344 Abs. 2 StPO ergebenen Anforderungen - mit Ausnahme der unter II. 2. f) abgehandelten Rüge -.

2.

In der Sache ist die Revision jedoch unbegründet.

Sachrüge

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Verstoß gegen § 252 StPO

Soweit gerügt wird, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin T, die sich vor der Kammer auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, unter Verstoß gegen § 252 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet, ist diese in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge unbegründet.

Zweck des § 252 StPO ist es, dem Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Freiheit der Entschließung über sein Recht zu erhalten und ihn in den Fällen des § 52 StPO davor zu schützen, voreilig zur Belastung des angehörigen Angeklagten beizutragen (BGH NJW 2000, 596, 597; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, Az. III - 2 RVs 47 und 48 /10; Sander/Cirener, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 252 Rn. 7). Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).

aa)

Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin T führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane ...

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