Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 Ns 201 Js 1865/12 (55/13)) |
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Minden vom 19. Juli 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Zudem wurde gegen ihn eine isolierte Sperrfrist von 2 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch Urteil vom 16. Januar 2014 verworfen.
Der Angeklagte hat die Straßenverkehrsdelikte sämtlich eingeräumt und im Berufungsverfahren gegen den Schuldspruch insoweit keine Einwendungen geltend gemacht.
Zu den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
"2.
Am 19.01.2013 hielten sich der Angeklagte, seine Ehefrau sowie ein aus Polen stammender Bekannter in der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau in C2 im C-Weg auf. Sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau als auch der polnische Besucher hatten Alkohol konsumiert. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt schlug der Angeklagte seine Ehefrau u. a. auf/gegen den Kopf und würgte sie.
Daraufhin rief die Ehefrau des Angeklagten um 02:07 Uhr den polizeilichen Notruf 110 an. Das Gespräch hatte folgenden Inhalt:
Polizei: "Polizei-Notruf!"
Anruferin: "Ja, H hier. Ich bitte ganz schnell einen Wagen zu C-Weg. Mein Mann versucht mich gerade mehr oder weniger umzubringen. Er schlägt mich. Aua!"
Polizei: "Wo wohnen Sie Frau H..."
Dann brach das Gespräch ab.
Aufgrund dessen fuhren die Polizeibeamten C und L die Wohnanschrift C-Weg an. Auf Klingeln öffnete die Zeugin H die Wohnungstür; der Angeklagte war nicht mehr anwesend. Im hinteren Bereich der Wohnung schlief der Gast aus Polen, der nach Einschätzung der Polizeibeamten stark alkoholisiert zu sein schien, auf einem Sofa. Die leicht alkoholisierte Zeugin H war völlig aufgelöst und noch bevor die Polizeibeamten Fragen stellen konnten, "sprudelte es aus ihr heraus", dass ihr Mann sie geschlagen und gewürgt habe und dass sie große Angst habe, dass er wiederkommen könnne. Die Polizeibeamten konnten im Haarbereich der Zeugin H einige Beulen sowie an ihrem Hals leichte Rötungen ausmachen.
Weitere Feststellungen konnten nicht getroffen werden, weil die Zeugin H sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Der polnische Besucher, dessen Personalien nicht ermittelt worden sind, ist von den Polizeibeamten nicht befragt worden.
3.
Am frühen Morgen des 30.01.2013 kam es wiederum in der Wohnung C-Weg zu einem Streit zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und seiner Ehefrau, in dessen Verlauf der alkoholisierte Angeklagte seine Ehefrau schlug.
Um 01:21 Uhr rief die Zeugin H (Anruferin) wiederum den Notruf der Polizei unter der Nummer 110 an. Das Gespräch nahm folgenden Verlauf:
Anruferin: "Hier H noch mal, bitte, C-Weg, bitte, mein Mann schlägt mich wieder." (keucht).
Polizei: "Wo ist das?"
Anruferin: "...C-Weg." (mit Stimmaussetzer)
Polizei: "D-Weg - in welchem Ort?"
Anruferin: "C-Weg"
Polizei: "C-Weg"
Anruferin: "Ja, in C2...C2. Der hat wieder ..." (unverständlich - atemlos, hechelnd)
Polizei: "Wie heißen Sie? H?
Anruferin: "Ja" (weiter völlig atemlos).
Polizei: Gut, wir schicken die Kollegen mal vorbei, nee?"
Anruferin: unverständlich
Dann bricht das Gespräch ab.
Daraufhin wurden die Polizeibeamten Y und Y2 sowie die Praktikantin Z von der Leitstelle zur Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau in den C-Weg geschickt. Die Zeugin H wurde in der Wohnung angetroffen; der Angeklagte war - wie eine Überprüfung der Polizeibeamten ergab - nicht anwesend. Auf die Frage der Polizeibeamten, was passiert sei, warum sie die Polizei gerufen habe, antwortete die Zeugin H, dass ihr Ehemann, der Angeklagte sie geschlagen habe, wobei sie auch über Schmerzen klagte.
Weitere Feststellungen konnten auch insoweit nicht getroffen werden, weil die Zeugin H sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat."
Zur Beweiswürdigung heißt es in dem angefochtenen Urteil insoweit:
"Im Übrigen hat er bestritten, seine Ehefrau geschlagen zu haben. Richtig sei, dass er und seine Ehefrau sich "in den Haaren gehabt" hätten; "es sei nicht alles rund gelaufen." Es sei Alkohol im Spiel gewesen; Alkohol habe bei beiden eine Rolle gespielt. Er habe jeden Tag Alkohol getrunken, so auch am 19. und 30.01.2013. Es sei nicht richtig gewesen, dass seine Ehefrau beim Eintreffen der Polizei am 19.01.2013 drei Beulen gehabt habe. Als die Polizei gekommen sei, sei er noch in der Wohnung gewesen.
A...