Verfahrensgang

AG Minden (Aktenzeichen 6 Ss OWi 29/12)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 12. Januar 2012 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Gründe

Zusatz:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen “fahrlässiger Inbetriebnahme eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeuges mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit„ (Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zu einer Geldbuße von 135 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene habe im öffentlichen Straßenverkehr einen Pkw geführt, der mit einer nachträglich eingebauten Frontscheinwerferanlage mit Gasentladungslampen (sogenanntes “Xenon-Licht„) ausgerüstet gewesen sei, die weder mit einer automatischen Leuchtweiteregelung noch mit einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgestattet gewesen sei und für die auch keine Bauartgenehmigung bestanden habe.

1. Das Amtsgericht hat hierbei übersehen, dass die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, das über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen verfügt, die weder mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung noch mit einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgestattet sind, nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO als eigenständiger Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet ist, der dem Ordnungswidrigkeitentatbestand nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO als lex specialis vorgeht. Die Bestimmung des § 30 StVZO, die eine Generalklausel für die Beschaffenheit der Fahrzeuge enthält, greift nämlich nicht ein, wenn die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges auf Gründe zurückzuführen ist, für die - hier in Gestalt der Regelung der §§ 69a Abs. 3 Nr. 18a, 50 Abs. 10 Nrn. 1 und 2 StVZO - eine spezielle bußgeldbewehrte Beschaffenheitsvorschrift vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2135). Es handelt sich hierbei indes um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietet.

2. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Amtsgericht unterlassene Prüfung, ob der Betroffene gegebenenfalls (tateinheitlich) eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nrn. 7, 8 oder 9 StVZO iVm § 22a StVZO begangen hat. Eine derartige Prüfung hätte angesichts der Feststellung, dass die vom Betroffenen verwendete Frontscheinwerferanlage über keine Bauartgenehmigung verfügte, nahegelegen. Ohnehin wäre der Betroffene durch einen etwaigen Rechtsfehler des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang nicht beschwert.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3267370

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