Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 226/13)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 07.04.2011 in der N-Straße in P ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges, Herr X, habe die unter dem Aspekt "rechts vor links" gegebene Vorfahrt des Klägers nicht beachtet, so die Kollision verursacht und sei im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme als 01 eingeordnet worden. Ihm sei infolge des Unfalls ein Totalschaden entstanden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 15.764,93 Euro, der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auf 7.350,00 Euro. Hinzu komme Nutzungsausfall in Höhe von 1.690,00 Euro, ein Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung und Neuzulassung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 75,00 Euro sowie eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 9.140,00 Euro sowie weitere 775,64 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten an ihn zu zahlen und ihn von den Unfallschadensgutachterkosten des Sachverständigen Y in Höhe von 788,61 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um einen manipulierten Unfall, da eine auffällige Häufung von Beweiszeichen hierfür sprächen.

Das LG hat den Kläger zum Unfallhergang angehört, den Zeugen X hierzu vernommen sowie zwei schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 21.01.2016 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unfalls als eines plötzlichen, ungewollten Schadensereignisses im Straßenverkehr nicht zu beweisen vermocht. Schon die Anhörung des Klägers habe Widersprüchlichkeiten ergeben. Die Angaben des Zeugen X seien unglaubhaft gewesen. Auch durch die Sachverständigengutachten sei ein Beweis für das Unfallgeschehen nicht erbracht. Nach dessen Ergebnis passten die noch feststellbaren Schäden nur zu einem Anstoß des 35 km/h schnellen Peugeot in den stehenden BMW des Klägers. Auf die Einwendungen des Klägers hin habe der Sachverständige zwar im Ergänzungsgutachten eine verbliebene Restgeschwindigkeit von 1 bis 2 km/h nicht ausschließen können, doch stimme dies nicht mit der anfänglichen Aussage des Klägers vom Fahren im ersten Gang, keinesfalls über 20 km/h, überein.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ausgangsanträge weiterverfolgt.

Er ist der Auffassung, das LG überspanne die Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers. Das Kerngeschehen sei durch den als Zeugen vernommenen Unfallbeteiligten X widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert. Die Einzelheiten der vermeintlich gefahrenen Geschwindigkeiten und etwaiger hierzu widersprüchlicher Angaben beträfen die Beweislast der Beklagtenseite bezüglich eines gestellten Unfalls, was hier gerade nicht als erwiesen angesehen werden könne. Die Besonderheit, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge X nach mehreren Jahren auf das Unfallereignis gerechnet im Termin keine eindeutige Erinnerung mehr zu etwaig gefahrenen Geschwindigkeiten gehabt hätten, weil diese nicht den Fahrtgeschwindigkeitsanzeiger abgelesen hätten, begründeten keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Das zuletzt durch das LG Siegen eingeholte Sachverständigengutachten habe einen vollständigen Stillstand des Klägerfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt nicht eindeutig festlegen können, so dass ein klarer Ausschluss der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gerade nicht habe getroffen werden können. Den Beweis für einen vorgetäuschten Unfall habe grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu führen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat offensichtlich unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine auf die §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gestützten Ansprüche zu.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob durch die Gutachten und die Aussage des Zeugen X hinreichend belegt ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis einer Unfallmanipulation gelungen, so dass infolge des Vorliegens einer Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzung keine rechtswidrige Schädigung vorliegt.

Grundsätzlich hat der Kläger den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Die Einwilligung des Verletzten ist aber ...

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