Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.2.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 218.095 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Herausgabeansprüche nach der Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese geltend gemacht. Ihrer Klage hat das LG mit seinem am 18.2.2009 verkündeten Urteil nur zum Teil stattgegeben.
Das Urteil des LG ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.3.2009 zugestellt worden. Am 24.3.2009 erfolgte anschließend die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 18.2.2009.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2009, der am gleichen Tag beim OLG eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des LG Bochum eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 19.6.2009 - zugestellt am 26.6.2009 - darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist bereits am 14.4.2009 abgelaufen und die Berufung deshalb nicht mehr fristgerecht eingelegt worden sei.
Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 3.7.2009 eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, es gebe in seinem Büro die eindeutige und unmissverständliche Anweisung, dass dann, wenn ein Urteil mit dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis ins Sekretariat zurückgelange, die (Berufungs-) Fristen zu berechnen und im Fristenkalender sowie auf dem Urteil zu notieren seien. Hier liege der Fehler darin, dass nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zwar dieses, nicht aber das Urteil selbst zur Akte gelangt sei, was sich indes trotz höchster Sorgfalt nicht habe vermeiden lassen.
II. Die Berufung ist unzulässig und daher nach § 522 I ZPO zu verwerfen, weil die Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des landgerichtlichen Urteils versäumt worden ist.
1. Das am 18.2.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.3.2009 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist des § 517 ZPO am 14.4.2009 ablief. Die erst am 23.4.2009 eingelegte Berufung ist deshalb verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da sie die Notfrist zur Berufungseinlegung nicht ohne ihr Verschulden versäumt hat, § 233 ZPO.
Die Klägerin trifft zwar kein persönliches Verschulden, sie muss sich jedoch das Verschulden ihres mit der Berufungseinlegung betrauten Prozessbevollmächtigten nach § 85 II ZPO zurechnen lassen. Ein solches Verschulden liegt nach dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vor.
a. Ein Anwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. Born, NJW 2009, 2179, 2182; BGH, Beschl. v. 27.9.2007, BeckRS 2007 17105). Unterzeichnet er ein Empfangsbekenntnis gleichwohl ohne vorherige Fristennotierung, so hat er zumindest durch einen eigenhändigen Vermerk auf der Urteilsausfertigung über den Zustellungszeitpunkt, Bestimmung einer Wiedervorlagefrist und die Sicherstellung der Fristennotierung dafür Sorge zu tragen, dass Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristen ausgeschlossen sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1213, 1214).
Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt, als er am 13.3.2009 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurückgegeben hat, ohne zuvor für eine Notierung der Rechtsmittelfrist gesorgt zu haben. Er hat das Empfangsbekenntnis vielmehr unterzeichnet, ohne zugleich selbst die Zustellung auf dem Urteil zu vermerken, eine Wiedervorlagefrist zu bestimmen und die Fristennotierung sicherzustellen. Das Urteil ist vielmehr allein mit dem Empfangsbekenntnis ins Sekretariat geleitet worden, ohne dass dabei durch eine (allgemeine) Anweisung oder andere Vorsichtsmaßnahmen gewährleistet war, dass das Empfangsbekenntnis erst dann an LG gefaxt und zur Akte genommen wird, wenn die zugehörigen Fristen auch im Fristenkalender notiert sind.
b. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste zudem bei der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 24.3.2009 prüfen, ob die (Berufungs-) Fristen richtig erfasst und festgehalten waren.
Der Anwalt hat die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets selbst zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlun...