Verfahrensgang

AG Unna (Aktenzeichen 12 F 877/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Kreis einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.11.2017 i.H.v. 1.157,48 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des antragstellenden Kreises und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.314,68 EUR festgesetzt, wovon 1.341,12 EUR auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 973,56 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.

Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.

 

Gründe

I.) Der antragstellende Kreis (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von dem Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Mai 2017 bis einschließlich November 2017.

Der Antragsteller erbrachte für die im Dezember 2017 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab März 2017 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Der Antragsgegner ist verheiratet. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m2. Diese Eigentumswohnung stand ursprünglich jeweils im hälftigen Miteigentum beider Eheleute. Im Oktober 2014 übertrugen beide Eheleute ihren Miteigentumsanteil durch Notarvertrag schenkungsweise auf ihre Tochter, wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten.

Der im Dezember 1951 geborene Antragsgegner verfügt über Renteneinkünfte. Seine im Juni 1954 geborene Ehefrau bezieht Vorruhestandsbezüge als Beamtin.

In einem Parallelverfahren (12 F 876/17 AG Unna = 11 UF 61/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller die Ehefrau des Antragsgegners auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er deren Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der ungedeckte Bedarf der Mutter des Antragsgegners in der Vergangenheit bei zwischen 292,60 EUR und 356,48 EUR monatlich gelegen habe und beginnend mit Dezember 2017 voraussichtlich 333,12 EUR betragen werde. Entsprechend dem Anteil der Rente des Antragsgegners am Familieneinkommen und nach Abzug der anteiligen Steuern sowie unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung und bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts könne der Antragsgegner unter Wahrung seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts mtl. rd. 164 EUR für den Elternunterhalt aufbringen. Er sei jedoch darüber hinaus leistungsfähig. Denn er sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Schenkung an die Tochter in Teilleistungen zurückzufordern, um den Elternunterhalt aufbringen zu können. Der um den Nießbrauch geminderte Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf rd. 17.000 EUR und sei noch nicht erschöpft.

Der Antragsteller hat zunächst mit dem Antrag zu 1.) den rückständigen Unterhalt für die Monate Mai 2017 bis November 2017 und mit dem Antrag zu 2.) beginnend mit Dezember 2017 künftigen Unterhalt in Höhe von 333,12 EUR verlangt. Nachdem die Mutter des Antragsgegners verstorben war, hat der Antragsteller seinen Antrag zu 2.) für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und ist im Übrigen dem Begehren entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 16.02.2018, auf den zur ergänzenden Sachdarstellung Bezug genommen wird, verpflichtet, rückständigen Elternunterhalt für die Monate Mai bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich 162,26 EUR zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil der Antragsgegner nicht leistungsfähig sei. § 528 Abs. 2 Alt. 2 BGB greife nicht ein. Denn wenn der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil nicht der Tochter geschenkt hätte, bräuchte er die selbst bewohnte Immobilie nicht zu verwerten, weil es sich um Schonvermögen handelte. Im Übrigen dürfe der Schenkende, solange er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegen nehme, frei entscheiden, ob er die Schenkung zurückfordert. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller ab dem Monat November 2017 einen Unterhalt von monatlich 183,92 EUR hätte verlangen können. Die leichte Erhöhung des Anspruchs sei darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau von ihren Einkünften eine neu begonnene sekundäre Altersvorsorge abziehen könne, so dass sich die Quote zu Lasten des Antragsgegners verändere.

Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die des Antragsgegners. Der Antragsteller ist d...

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