Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 12 F 876/17) |
Tenor
Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (12 F 876/17) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 EUR festgesetzt, wovon 6.038,88 EUR auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 EUR auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.
Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
Gründe
I.) Der antragstellende Kreis (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab August 2017.
Der Antragsteller erbringt für die Mutter der Antragsgegnerin ab März 2017 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Die Antragsgegnerin ist verheiratet. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m2. Diese Eigentumswohnung stand ursprünglich im jeweils hälftigen Miteigentum beider Eheleute. Im Oktober 2014 übertrugen beide Eheleute ihren Miteigentumsanteil durch Notarvertrag schenkungsweise auf ihre Tochter, wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten.
Die im Juni 1954 geborene Antragsgegnerin verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Ihr im Dezember 1951 geborener Ehemann bezieht Renteneinkünfte
In einem Parallelverfahren (12 F 877/17 AG Unna = 11 UF 57/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller den Ehemann der Antragsgegnerin auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er dessen Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der ungedeckte Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin seit August 2017 monatlich 446,91 EUR betragen habe; lediglich der Bedarf für den Monat September 2017 habe mit 365,26 EUR darunter gelegen. Entsprechend dem Anteil der Ruhestandsbezüge der Antragsgegnerin am Familieneinkommen und nach Abzug der anteiligen Steuern sowie unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung und bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts könne die Antragsgegnerin unter Wahrung ihres unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts mtl. 140 EUR für den Elternunterhalt aufbringen. Sie sei jedoch darüber hinaus leistungsfähig. Denn sie sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Schenkung an die Tochter in Teilleistungen zurückzufordern, um den Elternunterhalt aufbringen zu können. Der um den Nießbrauch geminderte Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf rd. 17.000 EUR und sei noch nicht erschöpft.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, ab November 2017 eine private Altersvorsorge zu betreiben.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 16.02.2018, auf den zur ergänzenden Sachdarstellung Bezug genommen wird, verpflichtet, beginnend mit März 2018 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 56,67 EUR zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin nicht leistungsfähig sei und im Übrigen die Ansprüche bis einschließlich Februar 2018 durch Erfüllung erloschen seien. § 528 Abs. 2 Alt. 2 BGB greife nicht ein. Denn wenn die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil nicht der Tochter geschenkt hätte, bräuchte sie die selbst bewohnte Immobilie nicht zu verwerten, weil es sich um Schonvermögen handelte. Im Übrigen dürfe der Schenkende, solange er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegen nehme, frei entscheiden, ob er die Schenkung zurückfordert.
Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es sich bei der Immobilie im Falle der Rückübertragung um Schonvermögen handele. Denn sie habe durch die Schenkung des Grundstücks zu erkennen gegeben, dass sie es nicht benötige.
II.) Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen weitere Unterhaltsansprüche verneint.
1.) Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass die Mutter der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB hat. Zum anderen müssen zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII erfüllt sein.
Vorliegend fehlt es bereits an einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, so dass es auf die Frage, ob nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ein Anspruchsübergang scheitert, nicht ankommt.
2.) Dem Grunde nach schuldet die Antragsgegnerin ihrer Mutte...