Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.
Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Entscheidung vom 07.10.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden werden verworfen.
Jeder Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Betroffenen sind durch das angefochtene Urteil jeweils wegen "einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG" schuldig gesprochen worden. Der Betroffene E. ist zu einer Geldbuße von 150,00 EUR, der Betroffene S. zu einer Geldbuße von 180,00 EUR und die Betroffenen A. und G. zu einer Geldbuße von jeweils 250,00 EUR verurteilt worden. Gegen sämtliche Betroffene ist zudem - unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt worden.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhren die sich untereinander kennenden Betroffenen mit ihren jeweils durch Tieferlegen des Fahrzeugs, Spurverbreiterung und Sportauspuffanlage sportlich "getunten" Kraftfahrzeugen am 04. April 2004 die für diese Richtung zweispurige Recklinghauser Straße in Herne in Richtung Norden mit einer Geschwindigkeit, die die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km deutlich überstieg. Auf dem sich anschließenden Hertener Gebiet heißt diese Straße dann Ewaldstraße.
An der Lichtzeichenanlage der Kreuzung Ewaldstraße mit den Straßen Am Waldfriedhof/Im Emscherbruch hielten die Betroffenen ihre Fahrzeuge bei Rotlicht an. Dabei standen zwei der Betroffenen mit ihren Fahrzeugen in ihrer jeweiligen Fahrspur in der ersten Reihe, während die beiden anderen Betroffenen in einer Fahrspur hintereinander standen, wobei sich zwischen ihren Fahrzeugen und den beiden vorderen Betroffenen noch weitere Fahrzeuge befanden. Für die ersten 100 m nach der Ampel besteht noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km, auf dem folgenden etwa 1 km langen Stück besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
Bei Wechsel der Ampel auf Grünlicht beschleunigten die beiden in der ersten Reihe stehenden Betroffenen ihre Fahrzeuge sehr stark und versuchten, sich während des Beschleunigungsvorgangs gegenseitig zu überholen. Nachdem die beiden weiter hinten stehenden Betroffenen zwei bis drei unbeteiligte Fahrzeuge überholt hatten, schlossen sie nach kurzer Zeit zu den in Führung liegenden Fahrzeugen auf und setzten nunmehr zu viert die gegenseitigen Überholvorgänge mehrfach fort.
Einvernehmlicher Zweck der Fahrt war die Ermittlung eines Siegers, wobei Fahrgeschick und das Erreichen hoher Geschwindigkeiten wesentliche Faktoren der Siegerermittlung waren.
Nach etwas über 1 km Fahrstrecke nach der Kreuzung gelang es den die Betroffenen mit einem Polizeifahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 - 130 km verfolgenden Polizeibeamten diese zu überholen und anzuhalten. Nach Aufnahme der Personalien durch die Polizeibeamten, durften die Betroffenen weiterfahren; sie fuhren dann nach ca. 300 m Fahrstrecke gemeinsam auf einen Parkplatz.
Die Betroffenen A. und G. sind bereits wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen - Tatzeit jeweils am 22. Februar 2003 um 23.20 Uhr - zu Geldbußen von jeweils 150,00 EUR verurteilt und mit einem 1-monatigen Fahrverbot belegt worden.
Die betroffene Strecke auf der Ewaldstraße ist der Polizei als Austragungsort für nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen bekannt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen, die diese mit der Verletzung materiellen Rechts - die Betroffenen S. und G. darüber hinaus mit der Verletzung formellen Rechts - begründet haben.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, jedoch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben.
1.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilungen jedes Betroffenen wegen Teilnahme an einem verbotenen Rennen (§ 29 Abs. 1 StVO).
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 07. April 1997 in 2 SsOWi 260/97 = NZV 1997, 367 = NStZ-RR 1997, 280 = VRS 93, 470; ferner OLG Hamm in VA 2004, 84 sowie in VA 2000, 88).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.
Angesichts des Fahrverhaltens sämtlicher Betroffener war dabei auch nicht die Feststellung erforderlich, welcher der Betroffenen in welchem der vier beteiligten Fahrzeuge gesessen hat.
Abgesehen davon, dass nach den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine vorherige Absprache aller Beteiligten erfolgt ist, würde dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal für die Tatbestandserfüllung bei der oben dargestellten Fahrweise erforderlich sein (vgl. den o. g. Senatsbeschluss vom 07. April 1997 sowie Beschluss des hiesigen 1. Senats f...