Leitsatz (amtlich)
Zu § 137 FamFG: Rechtzeitige Anhängigmachung von Folgesachen bei Terminsverlegung
Normenkette
FamG § 137 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 8.5.2012 (Az.: 129 F 18/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.925 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 8.10.2004 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist der am 23.4.2005 geborene Sohn O-B hervorgegangen. Der Antragsteller zog am 5.7.2009 aus der Ehewohnung aus; der gemeinsame Sohn ist im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Mit Schriftsatz vom 8.12.2010, zugestellt an die Antragsgegnerin am 23.12.2010, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt.
Nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestimmte das AG - Familiengericht - unter dem 7.3.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3.4.2012. Die Ladung zum Termin wurde gemäß den Angaben in dem jeweiligen Empfangsbekenntnis den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 9.3.2012 (Bl. 89 GA) und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 15.3.2012 (Bl. 93 GA) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.3.2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass er am 3.4.2012 aufgrund eines anderen Termins verhindert sei, und beantragte Verlegung. Mit Verfügung vom 19.3.2012 verlegte das AG den Termin vom 3.4.2012 auf den 10.4.2012. Die Ladung wurde gemäß den Angaben im jeweiligen Empfangsbekenntnis den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.3.2012 (Bl. 94 GA) und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 27.3.2012 (Bl. 95 GA) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 und mit Schriftsatz vom 2.4.2012, beide eingegangen am 4.4.2012, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nochmals die Verlegung des Termins, da er vom 04.04. bis 13.4.2012 urlaubsbedingt ortsabwesend sei. Mit Verfügung vom 4.4.2012 verlegte das AG den Termin nunmehr auf den 17.4.2012. Die Ladung wurde gemäß dem jeweiligen Empfangsbekenntnis den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 10.4.2012 (Bl. 122 GA) und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 12.4.2012 (Bl. 130 GA) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.4.2012, eingegangen bei Gericht am 4.4.2012, hat die Antragsgegnerin den Antrag gestellt, im Verbund über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden; sie verlangt eine monatliche Zahlung von 600 EUR.
Mit Beschluss vom 8.5.2012 hat das AG - Familiengericht - Hagen die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat ausgeführt, der Antrag der Antragsgegnerin vom 3.4.2012 sei nicht als Folgesachenantrag betreffend den nachehelichen Unterhalt in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Der Antrag hätte gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden müssen; diese Voraussetzung liege nicht vor, da der Antrag erst am 4.4.2012 eingegangen sei. Termin zur mündlichen Verhandlung sei bereits am 7.3.2012 bestimmt worden, so dass es dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dem die Ladung am 15.3.2012 zugestellt worden sei, auch unter Berücksichtigung einer zu gewährenden Vorbereitungszeit von einer Woche möglich gewesen sei, den Schriftsatz zur Folgesache rechtzeitig abzufassen und vorzulegen.
Der Beschluss vom 8.5.2012 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Empfangsbekenntnisses am 25.5.2012 (Bl. 146 GA) zugestellt worden; er ist in der Kanzlei der Rechtsanwälte bereits am 10.5.2012 eingegangen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, die erste Ladungsverfügung zum Verhandlungstermin am 3.4.2012 sei ihren Verfahrensbevollmächtigten erst am 15.3.2012 zugegangen. Ihr habe damit weniger als drei Wochen vor dem zunächst anberaumten Termin am 3.4.2012 zur Verfügung gestanden. Das AG habe nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet, wonach zwischen Zugang der Ladungsverfügung und dem Verhandlungstermin eine Frist von drei Wochen liegen müsse. Bei einer nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechenden Terminierung habe die Partei einen Anspruch auf Terminsverlegung. Werde die Folgesache noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht, dann werde die Folgesache Bestandteil des Scheidungsverbundes. Sie - die Antragsgegnerin - habe keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern den Antrag auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund bis zur mündlichen Verhandlung am 17.4.2012 bei Gericht eingereicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Folgesache damit Bestandteil des Scheidungsverbunds geworden.
Auf Nachfrage des Senats trägt die Antragsgegnerin weiter vor, die Ladungsverfügung vom 7.3.2012 sei in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächt...