Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 22 O 86/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt nach Widerruf seiner auf Abschluss eines mit Wirkung zum 01.12.2009 geschlossenen Basisrentenvertrags gerichteten Willenserklärung im Wege der Stufenklage dessen Rückabwicklung.
Der klägerische Antrag vom 30.10.2000 (Bl. 93 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz [nachfolgend: eGA-I bzw. eGA-II für jene der zweiten Instanz]) enthält auf Seite drei unter der in Fettdruck gehaltenen Überschrift "Schlusserklärung des Antragstellers" folgende Einverständniserklärung:
"Einverständniserklärung zum Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist - Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen nach § 3 der AIIgemeinen Bedingungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, mit der Folge, dass der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten hat."
Mit Schreiben vom 25.11.2009 übermittelte der Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein vom gleichen Tag und belehrte diesen dort über sein Widerrufsrecht - in Fettdruck - wie folgt:
"Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformation nach § 7 Absatz (2) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die D. a.G., T.-straße ###,##### M..
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteiligung nach § 169 VVG. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs."
Mit dem Versicherungsschein erhielt der Kläger weitere Vertragsunterlagen, wie sie im Einzelnen auf S. 4 der Klageerwiderung aufgelistet sind (Bl. 83 eGA-I). Beigefügt waren unter anderem die "Verbraucherinformation (V39-200907)", dort heißt es im ersten Absatz in Fettdruck:
"Die Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) sind in dieser Verbraucherinformation, im Produktinformationsblatt, in der Werteübersicht, in den Versicherungsbedingungen und im Steuermerkblatt enthalten."
Mit Schreiben vom 17.03.2021 (Bl. 58 eGA-I) erklärte der Kläger den "Widerspruch" gegen das Zustandekommen des Vertrages.
Seine in erster Stufe auf Auskunft betreffend den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile sowie über die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten, in zweiter Stufe auf Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und in dritter Stufe - unbeziffert - auf Zahlung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage hat das Landgericht wegen Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 ff. eGA-II) Bezug genommen.
II. 1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch zu. Steht fest, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20 a.E.).
So liegt es hier. Bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2021 war die Widerrufsfrist abgelaufen. Die im Versicherungss...