Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes. Einwand ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Leitsatz (amtlich)
Der Ehegatte kann sich dem gerichtlichen Ersuchen um Auskunft über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften nicht mit dem Hinweis auf einen etwaigen, in der notariellen Urkunde enthaltenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs entziehen.
Normenkette
FGG §§ 33, 53b Abs. 2; VAHRG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dorsten (Beschluss vom 21.07.2006; Aktenzeichen 13 F 25/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8.8.2006 gegen den Beschluss des AG - FamG - Dorsten vom 21.7.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben aber seit 1998 voneinander getrennt. Im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens begehrt der Antragsteller u.a. auch die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Das AG - FamG - Dorsten hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31.5.2006 unter Androhung eines Zwangsgelds von bis zu 500 EUR aufgegeben, den zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen amtlichen Fragebogen V1 binnen einer Frist von drei Wochen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen (Bl. 9 im Sonderheft Versorgungsausgleich). Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, woraufhin das AG durch Beschluss vom 21.7.2006 u.a. ein Zwangsgeld i.H.v. 250 EUR gegen sie festgesetzt hat (Bl. 20/21 im Sonderheft Versorgungsausgleich). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, den angeforderten Fragebogen zu den Akten zu reichen. Zwischen den Eheleuten sei der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag vom 7.9.1998 (UR-Nr. .../98 des Notars U) ausgeschlossen worden. Dass diese Vereinbarung unwirksam sei, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte B pp. in E vom 8.8.2006 (Bl. 23/24 im Sonderheft Versorgungsausgleich) verwiesen.
Der Antragsteller hingegen vertritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Auffassung, dass der Ehevertrag vom 7.9.1998 sittenwidrig sei. Er habe dem nur unter psychischem Druck zugestimmt. Wegen der Einzelheiten insofern wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts S in E vom 1.9.2006 Bezug genommen (Bl. 25/26 im Sonderheft Versorgungsausgleich).
Das AG - FamG - Dorsten hat durch Beschluss vom 10.11.2006 der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen. Die Auskunftsverpflichtung aus § 11 VAHRG werde durch die Auffassung, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 7.9.1998 nicht stattfinde, nicht berührt. Die Wirksamkeit der entsprechenden Urkunde sei im Hauptsache- und nicht im Zwangsgeldverfahren zu prüfen. Insoweit bedürfe es noch weiterer Sachaufklärung. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 10.11.2006 Bezug genommen (Bl. 27/28 im Sonderheft Versorgungsausgleich).
B. Die Beschwerde der Antragstellerin gem. § 19 I FGG hat keinen Erfolg.
I. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig.
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist die Beschwerde gem. § 19 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 33 Rz. 26). Nach dieser Vorschrift können Verfügungen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden. Für Zwischenverfügungen - wie hier - gilt dies jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung Rechte der Beteiligten beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen ein Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt wird (BGH v. 17.9.1980 - IVb ZB 565/80, MDR 1981, 36 = FamRZ 1981, 25; OLG Brandenburg v. 26.1.2001 - 9 WF 243/00, MDR 2001, 833 = FamRZ 2001, 1309).
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das AG - FamG - Dorsten hat zu Recht ein Zwangsgeld i.H.v. 250 EUR gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 I 1 FGG.
1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtung, zu deren Erzwingung sie angedroht worden war (Keidel/Kuntze/Winkler, § 33 Rz. 19). Sie setzt voraus, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichtes die Verpflichtung auferlegt ist, eine von seinem Willen abhängige Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (OLG Köln v. 26.2.2004 - 4 WF 124/03, OLGReport Köln 2004, 258; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 228; OLG Hamm NJW 1970, 1425; Bassenge/Herbst, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 33 Rz. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Die Antragsgegnerin hat gegen die Auskunftspflicht aus ...