Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 023 O 157/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 437,97 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Werklohn für die Erbringung von Heizungs-, Sanitär- und Klempnerarbeiten geltend. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2008 vergeblich zu Zahlung auf.

Mit der dann erhobenen Klage machte die Klägerin gegen die Beklagte die durch die vorprozessuale Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandene Geschäftsgebühr geltend.

Die Parteien schlossen schließlich einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin zur Abgeltung der gesamten Klageforderung 30.000 € zu zahlen. Dabei waren die Parteien sich einig, dass der Anspruch bereits durch Verrechnung mit einem Gegenanspruch der Beklagten erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden sodann durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 der Beklagten auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin u. a., eine 1,3 Verfahrens-gebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.459,90 €.

Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG nur in Höhe von 0,65 mit 729,95 € in Ansatz gebracht.

Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen und der Klägerin am 07.08.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2009 hat die Klägerin mit einem am 18.08.2009 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die originär zuständige Einzelrichterin hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Beschluss vom 29.09.2009 nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr von 1,3 zu Recht um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzt. Diese ist gemäß der Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG zu kürzen. Aufseiten der Klägerin ist durch die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG entstanden. Diese betraf denselben Gegenstand wie das anschließende Klageverfahren.

2.

Es kann dahinstehen, ob die Geschäftsgebühr im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG anzurechnen ist, weil die Klägerin sie in diesem Rechtsstreit geltend gemacht hat, sie durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich tituliert wurde und im Übrigen aufgrund der in dem Vergleich enthaltenen Verrechnung erfüllt ist. Eine etwaige Anrechnung ist nach § 15 a Abs. 2 RVG nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte, die dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht einmal entgegengetreten ist, sich hierauf nicht berufen hat.

3.

Die seit dem 05.08.2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG steht der nach dem bisher geltenden Recht vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.

Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09) - zitiert jeweils nach juris - sowie dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009, 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom 13.08.2009, 3 W 793/09),Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, 14 W 553/09) und Köln (Beschluss vom 14.09.2009, 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15 a RVG wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15 a RVG (05.08.2009) erteilt worden ist.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29. September 2009 (Bl. 4200-202 d. A.) Bezug genommen.

Auch die Entscheidung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07, zitiert nach juris, gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung des I., III., IV und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.(vgl. Beschlüsse vom 20.10.2005, I ZB 21/05; vom 30.04.2009, III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09; vom 25.07.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.09.2009 (A...

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