Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung eines Notars wegen einer unzulässigen Weitergabe von Grundbuchdaten
Leitsatz (amtlich)
Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.
Normenkette
GBO § 133 Abs. 6, § 133a Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) erhielt aufgrund seines Antrages vom 6.7.2004 von dem Beteiligten zu 2) am 7.7.2004 die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren. Die Genehmigung erfolgte mit ausdrücklich erklärtem Widerrufsvorbehalt, dessen Text - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:
"Diese Genehmigung wird widerrufen, wenn eine der Teilnahmevoraussetzungen nach § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung weggefallen ist.
Die Genehmigung wird ferner widerrufen bei:
a) missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens (§ 133 Abs. 3 Satz 2 Grundbuchordnung analog);
b) Nichteinhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung;
c) Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu deren Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden (§ 133 Abs. 6 Grundbuchordnung);
(...)"
Der Beteiligte zu 1) nahm am 7.5.2015 elektronisch Einsicht in das Grundbuch des AG Düsseldorf von S Blatt ...a unter Angabe des Aktenzeichens "T ÜV". Die Einsichtnahme erfolgte, weil Herr T - der im Grundbuch weder als Eigentümer noch als Inhaber dinglicher Rechte an diesem Grundstück noch in sonstiger Weise eingetragen war - den Beteiligten zu 1) an diesem Tag zu einem Beratungsgespräch aufgesucht hatte. Herr T teilte dabei dem Beteiligten zu 1) mit, das Eigentum an dem Grundstück, das bis zu deren Tod im Eigentum seiner Mutter gestanden hatte, werde nach seiner Ausschlagung des Erbes nach seiner Mutter von den eingetragenen Eigentümern gewissermaßen nur treuhänderisch für ihn gehalten und solle auf ihn übertragen werden, weil dies mehrere Jahre zuvor im Rahmen einer Erbangelegenheit so verabredetet worden sei. Im Rahmen des Beratungsgesprächs, dessen Schwerpunkt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Eigentumserwerbs durch Herrn T waren, teilte der Beteiligte zu 1) Herrn T mit, mit welchen Rechten das Grundstück in Abteilung III Nrn. 10 bis 12 belastet war.
Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer im Hinblick auf die - unstreitig ohne ihre Zustimmung - vorgenommene Einsichtnahme führte der Präsident des LG Düsseldorf ein Disziplinarverfahren gegen den Beteiligten zu 1) durch. Der Präsident des LG Düsseldorf sprach wegen unrechtmäßiger Weitergabe der Grundbuchdaten einen Verweis gegen den Beteiligten zu 1) aus.
Mit Schreiben vom 15.11.2016 sprach der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) eine Abmahnung wegen der unzulässigen Datenweitergabe aus und kündigte an, dass der Beteiligte zu 1) bei Bekanntwerden eines gleichartigen Verstoßes mit einem sofortigen Widerruf der Teilnahmegenehmigung rechnen müsse. Gegen das ihm am 22.11.2016 zugestellte Abmahnungsschreiben hat sich der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 24.11.2016 an das Oberlandesgericht gewendet und die Aufhebung beantragt. Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13.12.2016, beim Oberlandesgericht Hamm am 15.12.2016 eingegeben, mitgeteilt, es handele sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Abmahnung zu Recht erforderlich und angemessen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft.
Die durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene formelle Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Es ist anerkannt, dass der Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren, § 133 Abs. 3 GBO, eine Maßnahme einer Justizbehörde darstellt, deren gerichtliche Überprüfung gemäß §§ 23 ff EGGVG beantragt werden kann (vgl. Senat FGPrax 2011, 151; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 133 Rn. 23). Der Ausspruch einer - förmlichen - Abmahnung als gegenüber dem Widerruf milderes Mittel (vgl. Senat a.a.O.; Waldner in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, § 133, Rn. 7; Meikel/Dressler, GBO, 11. Auflage, § 133 Rn. 74; Hügel/Wilsch, GBO, 3. Auflage, § 133 Rn. 17) s...