Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 17 OWi 243 Js 2183/04 OWi (654/04)) |
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend ergänzt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens aber nach Ablauf von vier Monaten.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen am 3. November 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens gemäß § 37 Abs. 2, 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 175,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Am 6. Mai 2004 befuhr der Betroffene zunächst gegen 19.07 Uhr die BAB 1 bei V in Fahrtrichtung C ab Kilometer 79,4 über die Strecke von mindestens 290 m mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h. In dem betreffenden Bereich war durch deutlich erkennbare Verkehrszeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzt.
Der Betroffene befuhr den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn. Dabei fuhr er dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug auf und fuhr hinter diesem innerhalb der Fahrspur von links nach rechts und umgekehrt.
Unmittelbar vor der Anschlussstelle L wechselte er dann direkt vom linken der drei Fahrstreifen auf die Ausfahrt und verließ die Autobahn.
Gegen 19:10 Uhr näherte er sich dann der am Ende der Ausfahrt befindlichen Lichtzeichenanlage an der V-Straße (B...). Dort befinden sich drei Fahrspuren, von denen zwei für den linksabbiegenden Verkehr und eine für den rechtsabbiegenden Verkehr freigegeben sind, wobei jeweils für beide Fahrtrichtungen eigene Lichtzeichenanlagen bestehen. Der Betroffene ordnete sich rechts ein. Auf den Spuren für die Linksabbieger standen bereits einige Fahrzeuge vor der LZA. Bei Rotlicht für den linksabbiegenden Verkehr und Grünlicht für seine eigene Fahrtrichtung fuhr der Betroffene zunächst leicht nach rechts, um dann unmittelbar im Einmündungsbereich doch nach links in Richtung L abzubiegen. Auf diese Weise umging er das Rotlicht für den Linksverkehr, das zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 Sekunden andauerte. Ihm war auch bewusst, dass er durch diese Fahrweise die Lichtzeichenanlage für den linksabbiegenden Verkehr umfuhr."
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 5. November 2004, eingegangen bei dem Amtsgericht Unna am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2004 mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Dezember 2004, eingegangen bei dem Amtsgericht Unna am selben Tag, begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden. Sie kann in der Sache jedoch lediglich einen Teilerfolg haben. Die Feststellungen des auf die Sachrüge zu überprüfenden Urteils tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.
Insbesondere tragen die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO. Das festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt den objektiven Tatbestand des Nichtbeachtens einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel. Seine Fahrweise stellt ein dem Einfahren in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung des Rotlichts gleichstehendes Umfahren der Lichtzeichenanlage im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung dar.
Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung durch Grünlicht der Signalanlage freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten
Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 243). Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 Rdnr. 50). Sind gleichgerichtete Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen versehen, so hat jeder Kraftfahrer das seines Fahrstreifens zu beachten. Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein...