Verfahrensgang

AG Siegen (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen 15 F 201/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 2.11.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Siegen vom 6.7.2011, in dem die Verfahrenswerte festgesetzt wurden, wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens war die Scheidung der Beteiligten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und Auskunft über das Anfangsvermögen der Antragstellerin. Nach der Sitzung vom 6.7.2011 erließ das AG - Familiengericht - Siegen einen Teilanerkenntnisbeschluss und Beschluss. Es sprach die Scheidung aus, trennte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab und verpflichtete die Antragsstellerin entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunft. Die Anwälte erklärten nach Rücksprache mit den Mandanten den Verzicht auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel sowie auf das Antragsrecht gem. § 145 FamFG.

Nach Erörterung setzte das Familiengericht die Verfahrenswerte wie folgt fest:

Für die Ehescheidung: auf 10.500 EUR

Für den Versorgungsausgleich: auf 4.200 EUR

Für die Folgesache eheliches Güterrecht: auf 10.000 EUR

Das abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich betrieb das Familiengericht unter dem Az. 15 F 1215/11 weiter. Auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2012 entschied das Familiengericht über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 29.8.2012, der seit dem 13.10.2012 rechtskräftig ist. In diesem Beschluss führte das Familiengericht aus: "Der Verfahrenswert bleibt festgesetzt auf 4.200 EUR."

Mit Schriftsatz vom 2.11.2012 legte der Antragsgegner Beschwerde gegen die im hiesigen Verfahren festgesetzten Verfahrenswerte ein, die er u.a. mit Schriftsatz vom 4.12.2012 begründete. Ferner legte er mit diesem Schriftsatz "vorsorglich ... ausdrücklich in dem Verfahren 15 F 1215/11" Beschwerde ein.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung für die Ehescheidung und die Folgesache eheliches Güterrecht ist unzulässig, da die Beschwerdefrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abgelaufen ist. Hiernach ist eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die Hautsachen Ehescheidung und eheliches Güterrecht sind aufgrund des umfassenden Rechtsmittelverzichts in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2011 seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig. Die Beschwerdefrist für die insoweit endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzungen endete am 6.1.2012. Die mit Schriftsatz vom 2.11.2012 eingelegte Beschwerde war insoweit verfristet.

Daran ändert auch die Regelung des § 137 Abs. 5 FamFG nichts. Zutreffend ist, dass hiernach abgetrennte Folgesachen ihre Eigenschaft als Folgesachen behalten. Dies ändert aber nichts daran, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können, vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 55 FamGKG, Rz. 6. Ebenso wenig hindert § 137 Abs. 5 FamFG die Rechtskraft anderer Verfahrensgegenstände.

2. Demgegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht mit der vorliegenden Beschwerde anfechtbar. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist nur im Verfahren über den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, möglich. Eine solche Beschwerde hat der Antragsgegner nicht erhoben.

Dass es sich nur um eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gehandelt hat, ergibt sich aus Folgendem: Unter dem Az. 15 F 1215/11 hat das Familiengericht das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiter betrieben. Es war nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Betreibens dieses Verfahrens weitere Anrechte "auftauchen", die den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht hätten. Die endgültige Verfahrenswertfestsetzung hinsichtlich des Teilverfahrenswertes Versorgungsausgleich erfolgte mithin erst mit Beschluss vom 29.8.2012 des Familiengerichts im Verfahren 15 F 1215/11. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 4.12.2012 eingelegte Beschwerde ist dem Senat im hiesigen Verfahren nicht angefallen. Die Beschwerde ist nicht zu dieser (beigezogenen) Akte gelangt. Das AG hat insoweit zunächst über die Nichtabhilfe zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3727042

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