Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 30.11.2015; Aktenzeichen 32 StVK 37/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21.12.2015 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.02.2016 durch nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt seit dem 18.09.2000 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.11.2001. Darin ist die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Ablauf einer Haftzeit von 15 Jahren war auf den 18.09.2015 notiert. Der Betroffene wurde am 10.07.2007 aus C nach O überstellt und wurde über die Vollzugsanstalten I und X am 06.09.2013 der JVA S zugeführt.
Ein Verfahren zur Frage der Festlegung der Dauer der Mindestverbüßungszeit sowie zur Frage der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung war zumindest zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht eingeleitet.
Nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses vermerkte die JVA in der Vollzugsplanfortschreibung unter dem Punkt "Vollzugsöffnende Maßnahmen:
"Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben. Es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr. Die erweiterte interne Prüfung wurde am 25.06.2015 zum Abschluss gebracht. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 30.06.2015, welche auch dem Gefangenen ausgehändigt wurde, wird Bezug genommen."
Die genannte Niederschrift, auf die der angefochtene Beschluss ergänzend Bezug nimmt, verhält sich zu einer Entscheidung der JVA vom 30.06.2015, mit der diese einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und Verlegung in den offenen Vollzug ablehnte. Hierzu heißt es im angefochtenen Beschluss:
"Die Konferenzteilnehmer sprechen sich unter Abwägung von Sicherheits- und Behandlungsaspekten zzt. gegen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen und gegen eine Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug aus.
Eine Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen scheidet aus, der Gefangene wird nicht in eine Einrichtung des offenen Vollzuges verlegt. Es kann nicht verantwortet werden, den Gefangenen in vollzugsöffnenden Maßnahmen zu erproben, es besteht Flucht- und Missbrauchsgefahr."
Ferner teilt der angefochtene Beschluss als Gründe für die im Vollzugsplan unter dem Punkt "Vollzugsöffnende Maßnahmen" getroffene Entscheidung mit:
"Als günstig erachte sie insbesondere folgende Punkte: eine unauffällige Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, gute Leistungsfähigkeit, stabile berufliche Sozialisation, familiäre und freundschaftliche Beziehungen, stützender sozialer Empfangsraum, gute Anpassungsfähigkeit im Vollzug, keine strafrechtliche Vorbelastung, unauffällige testpsychologische Befunde.
Als ungünstig werte sie dagegen Folgendes: besonders grausame Tat ohne affektive Beteiligung, Tatleugnung, Bezugspersonen stützten ihn in der Leugnungshaltung, hohe kriminelle Energie und Skrupellosigkeit, keine Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiewunsch ausschließlich extrinsisch, Defizite in der Persönlichkeit (Distanziertheit, emotionale Kälte, Unfähigkeit langfristige, enge, vertrauensvolle Beziehungen einzugehen), ausgeprägter Wille aktiv und ohne Rücksicht auf die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu handeln, keine Hinweise auf eine positive postdeliktische Entwicklung, Tätertyp: Hinderniselimination und Profitakquisitation.
Die Antragsgegnerin kommt unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu dem Ergebnis, die in der Tat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit bestünde fort. Der Antragsteller träfe Entscheidungen ausschließlich nach Kosten-Nutzen-Erwägungen, mache rücksichtslos von seiner "Gestaltungshoheit" Gebrauch, wenn es den eigenen Zielen diene, unabhängig davon, ob es sich um eine legalkonforme oder legalinkonforme Lösung handele. Fluchtgefahr könne gegenwärtig selbst für Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die gegenwärtige Perspektivlosigkeit (bzgl. vollzugsöffnenden Maßnahmen und der Dauer der Strafvollstreckung) mache die egozentrisch bestimmte Persönlichkeit anfällig für derartige Überlegungen (Kosten-Nutzen-Erwägungen)."
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Vollzugsplanfortschreibung vom 16.07.2015 insoweit aufzuheben, als dass darin jegliche Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen abgelehnt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Die St...