Entscheidungsstichwort (Thema)

vollzugsöffnende Maßnahme. Lockerung. Tatleugnung. Leugnungsverhalten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 StVollzG NW wegen Missbrauchsgefahr bedarf es deren positiver Feststellung.

2. Die Tatleugnung durch den Verurteilten stellt für sich alleine noch keinen Grund zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dar.

 

Normenkette

StVollzG NRW § 53

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 161 StVK 18/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Regelungen der Antragsgegenerin über die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 21. April 2015 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, die Regelungen über die eventuelle Gewährung von Vollzugslockerungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu fassen.

Soweit die weitergehende Rechtsbeschwerde auf die unmittelbare Gewährung von Lockerungen gerichtet ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen; im Übrigen ist sie gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/2 zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA H. 15 Jahre der Freiheitsstrafe waren am 20. Juni 2014 verbüßt. Unter dem 21. April 2015 erfolgte seitens der JVA H die Vollzugsplanfortschreibung, welche sich unter Punkt 9 zu Lockerungen des Vollzuges dahin verhielt, dass "dazu weiterhin keine konkrete planerische Aussage möglich sei. Weiterhin bestehe aber die Möglichkeit von max. 4 Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit".

Hiergegen wandte sich der Betroffene zunächst mit seinem eigenen Antrag vom 25. April 2015, später konkretisiert durch einen Antrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juni 2015 dahingehend, "die Regelungen über die (Nicht-)Gewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller weitergehende Vollzugslockerungen (als max. 4 Ausführungen pro Jahr zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit) mindestens in Form von (begleiteten) Ausgängen zu gewähren" sowie darüber hinaus "die unter Ziffer 11 des Vollzugsplans festgelegte Frist bis April 2016 bis zur nächsten Vollzugsplanüberprüfung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Frist bis zur nächsten Vollzugsplanüberprüfung auf Oktober 2015, hilfsweise auf einen früheren Zeitpunkt als April 2016 festzusetzen".

Der Betroffene hat vorgebracht, der derzeitige Vollzugsplan enthalte keinerlei Perspektive zu vollzugsöffnenden Maßnahmen. Er habe die bisherigen gefesselten Ausführungen beanstandungsfrei absolviert und damit seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit unter Beweis gestellt. Das seitens der JVA angenommene Flucht- und Missbrauchsrisiko entbehre jeglicher Grundlage, zumal es nicht allein auf gestützt werden dürfe, dass er die Tatbegehung weiterhin leugne.

Dem ist die JVA mit der Begründung entgegengetreten, für die Prüfung und Einleitung von Vollzugsöffnungen bedürfe es einer selbstkritischen Auseinandersetzung des Betroffenen mit sich selbst, damit Flucht- und Missbrauchsrisiko mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Antragsteller sei aber nicht bereit, an sich selbst irgendetwas zu verändern; die Situation sei mittlerweile gänzlich festgefahren. Eine Perspektive ergebe sich erst dann, wenn bei ihm eine Veränderungsbereitschaft bestehe und darüber hinaus er von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Bewertung der Vollzugsanstalt, die Leugnungshaltung des Betroffenen sowie die mangelnde Veränderungsbereitschaft stünden der Gewährung von weitergehenden Vollzugslockerungen entgegen, sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er einerseits die allgemeine Sachrüge erhebt, vornehmlich jedoch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, da die Strafvollstreckungskammer einerseits eine Stellungnahme der JVA vom 03. Juli 2015 im Rahmen der Entscheidung verwertet habe, ohne diese dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten zuvor zur Kenntnis zu bringen, sowie darüber hinaus auch das Protokoll einer Anhörung des Betroffenen vom 03. Juni 2015 im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gemäß § 57 a StGB vor der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zur Begründung herangezogen habe, ohne die entsprechende Verwertungsabsicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mitzuteilen.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat ohne näheren Sachantrag ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde für zulässig e...

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