Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regelmäßig nicht dem Kindeswohl.

 

Normenkette

BGB § 1628

 

Verfahrensgang

AG Siegen (Aktenzeichen 15 F 692/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 3.8.2017 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Sein Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N, geboren am 14.4.2014, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der am 6.12.2016 geschiedenen Ehe der Beteiligten ist das am 14.4.2014 geborene Kind N hervorgegangen, das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Die Kindesmutter begann zum 15.2.2017 eine halbschichtige Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität T; sie wohnt in L. Die Betreuung von N wird seit August 2015 unter Zuhilfenahme einer Tagesmutter sichergestellt. Der Kindergartenbesuch durch N zum Sommer 2017 wird von beiden Kindeseltern befürwortet. Der Kindesvater wohnt in C und hat regelmäßigen Umgang mit N.

Die Kindesmutter möchte N im Waldorfkindergarten in T anmelden, was der Kindesvater ablehnt. Sie hat erstinstanzlich behauptet, bereits die Tagesmutter habe N im Sinne der Waldorfpädagogik erzogen, so dass der Besuch eines entsprechenden Kindergartens für N eine Kontinuität darstelle. Auch entspreche diese Pädagogik der zurückhaltenden Persönlichkeit von N und die biologisch-dynamische Nahrung wirke sich positiv auf dessen empfindliche Haut aus. Die Waldorfpädagogik sei staatlich anerkannt. Der Waldorfkindergarten in T ("B Straße") sei von ihrer Arbeitsstelle aus gut erreichbar. Das Betreuungsangebot umfasse die Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Die Kindesmutter hat erstinstanzlich beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl des Kindergartens für N zu übertragen.

Der Kindesvater ist dem entgegen getreten und hat Antragszurückweisung beantragt.

Er lehnt explizit und mit umfassender Begründung den Waldorfkindergarten und dessen Pädagogik ab. Auch lehnt er einen anschließenden Besuch einer Waldorfschule ab, der sich aber aufgrund der sodann im Kindergarten geschlossenen Freundschaften anschließen würde. Mit dem Besuch jeden anderen Kindergartens sei er einverstanden und bevorzugt den Besuch eines zur Kindesmutter wohnortnahen Kindergartens in L. Dort habe er u.a. im Kindergarten mit Montessori-Ausrichtung ("M") einen Platz für N reserviert. Ökologisch bewusste Nahrung sei in allen Kindergärten vorhanden.

Eine vorgerichtliche Vermittlung zwischen den Kindeseltern durch das Jugendamt scheiterte.

Das Amtsgericht hat die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Begründung ist angeführt, dass eine Kindeswohlgefährdung bei keinem der von den Kindeseltern angedachten Kindergärten vorliegt. Sowohl die Gründe der Kindesmutter für den Waldorfkindergarten als auch dessen Ablehnung durch den Kindesvater seien nachvollziehbar. Da die Kindesmutter N im Alltag betreue, habe sie den Kindergartenbesuch mit ihrem Alltag in Einklang zu bringen und sei überwiegend von der Auswahl des Kindergartens betroffen, während der Kindesvater lediglich während der Umgangskontakte von der Lage des Kindergartens betroffen sei. Damit überwögen die Interessen der Kindesmutter.

Dagegen wendet sich der Kindesvater mit der Beschwerde. Er beantragt, ihm abändernd die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N zu übertragen.

Zur Begründung trägt er vor, dass der Waldorfkindergarten bereits von der Lage her nicht besser geeignet sei. Er liege nicht nah am Wohnort der Kindesmutter. Auch habe die Kindesmutter falsche Öffnungszeiten des Kindergartens angegeben, der teilweise bereits um 14.00 Uhr schließe. Aus diesem Grund habe die Kindesmutter nun eine Änderung der Umgangsvereinbarung begehrt, die ihm jedoch aus beruflichen Gründen nicht möglich sei. Die Öffnungszeiten der Kindergärten in L seien mit der bestehenden Umgangsvereinbarung in Einklang zu bringen.

Letztlich sei aber die Waldorfpädagogik wegen der wirren und teils gefährlichen Ideologie (u.a. Rassenlehre) abzulehnen. Zum 1.8.2018 stünde (erneut) ein Platz für N im Kindergarten M mit Randzeitenbetreuung zur Verfügung.

Weiter wendet sich der Kindesvater gegen die Kostenentscheidung.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Waldorfkindergarten in T liege in der Nähe ihrer Arbeitsstelle, so dass sie kurzfristig z.B. bei einer Erkrankung von N zur Stelle sein könne. Da sie ...

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