Verfahrensgang

AG Siegen (Aktenzeichen 15 F 1266/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 14.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.292,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels, mit dem der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet wurde.

Im Jahre 1986 schlossen die Beteiligten die Ehe.

In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin, die gelernte (..) ist, ihre Berufstätigkeit auf. Im Jahre 1989 wurde ein gemeinsamer Sohn der Beteiligten geboren. Die Antragsgegnerin war als Hausfrau tätig, der Antragsteller als (..) bei (..). Schon kurz nach der Geburt des Sohnes wurde der Antragsteller dienstlich nach Q. in Z. (Vereinigte Staaten) versetzt, wohin ihn die Familie begleitete. Im Jahr 1991 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Der Antragsteller wurde nach W. versetzt. Wiederum begleitete ihn die Familie.

Mit notariellem Vertrag vom 27.02.1995 erwarb der Antragsgegner im Wege der Schenkung Wohnungseigentum an einer Immobilie in J., dem Haus der Eltern des Antragstellers, wohin die Familie dann auch umzog.

Im Jahr 1998 nahm die Antragsgegnerin eine Tätigkeit bei R. auf. Ab dem Jahr 2004 war sie als (..) tätig, und zwar zunächst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, später dann als Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12 Wochenstunden.

Im Oktober 2010 trennten sich die Beteiligten.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 18.10.2016 wurde die Ehe geschieden. Die Folgesache wegen der Zahlung nachehelichen Unterhalts hatte das Amtsgericht abgetrennt. In diesem Verfahren wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 05.03.2018 verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar - neben Rückständen - für die Zeit ab April 2018 in Höhe von 1.191,- EUR monatlich.

Bei dem Antragsteller ging das Amtsgericht von einem monatlichen Nettoverdienst von 3.310,13 EUR aus. Hinzugerechnet hat es die Nutzungsmöglichkeit an einem PKW in Höhe von 54,85 EUR sowie eine Steuererstattung von 341,02 EUR. An Abzügen hat es Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 760,64 EUR berücksichtigt, allerdings vermindert um Zuschüsse des Arbeitsgebers hierzu für die Krankenversicherung in Höhe von 317,55 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 55,46 EUR. Das sich so ergebende bereinigte Einkommen von 3.318,36 EUR hat das Amtsgericht um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 auf noch 2.844,31 EUR reduziert. Schließlich hat es dem Antragsteller einen Wohnvorteil wegen der in seinem Eigentum stehenden und von ihm zu jener Zeit selbst genutzten Wohnung in J. in Höhe von 590,- EUR zugerechnet. Insgesamt ergab sich damit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragstellers von 3.434,31 EUR.

Bei der Antragsgegnerin legte das Amtsgericht ein monatliches Nettoeinkommen von 723,50 EUR zugrunde. Ferner hat es eine Steuererstattung in Höhe von anteilig 56,- EUR berücksichtigt. Schließlich hat es der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen aus einer geringfügigen steuerfreien Beschäftigung in Höhe von 450,- EUR zugerechnet. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar krankheitsbedingt nicht vollschichtig arbeiten könne. Dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, über ihre Tätigkeit als (..) hinaus zumindest eine geringfügige steuerfreie Beschäftigung auszuüben, habe sie aber schon nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen habe sie auch nicht dargetan, dass sie sich hinreichend um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht habe. Reduziert um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 ergab sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.053,85 EUR.

Die Summe des Einkommens des Antragstellers (3.434,31 EUR) und desjenigen der Antragsgegnerin (1.053,85 EUR) betrug demnach in dem seinerzeit geführten Verfahren 4.488,16 EUR. Den Bedarf der Antragsgegnerin ermittelte das Amtsgericht ausgehend davon mit 2.244,08 EUR, so dass sie abzüglich ihrer eigenen Einkünfte in Höhe von 1.190,23 EUR bedürftig sei.

In den Gründen führt das Amtsgericht aus, dass es im Hinblick auf die lange Trennungszeit eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis Dezember 2020 für angemessen erachte. In den Tenor wurde diese Befristung aber nicht aufgenommen. Einen vom Antragsteller wegen der im Tenor unterbliebenen Befristung gestellten Berichtigungsantrag wies das Amtsgericht zurück.

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung in erster Instanz wird verwiesen auf den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 05.03.2018 in dem Verfahren 15 F 1506/16.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde nahm der hiesige Antragsteller im Senatstermin am 06.09.2018 nach Erörterung der Sache zurück.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller nunmehr eine Abänderung die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?