Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 O 39/10)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

Das LG hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das LG ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Versicherer nur dann gem. § 81 Abs. 1 VVG zur Leistung nicht verpflichtet ist, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten führt, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.4.2005 - IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387; Urt. v. 14.4.1999 - IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184; Urt. v. 8.11.1995 - IV ZR 221/94, r+s 1996, 410; Urt. v. 25.4.1990 - IV ZR 49/89, VersR 1990, 894; Senat, Urt. v. 10.2.1989 - 20 U 137/88, juris; Urt. v. 2.10.1987 - 20 U 365/86, r+s 1988, 221; Urt. v. 15.3.1985 - 20 U 259/84, VersR 1986, 567). Dieser Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt bzw. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (vgl. OLG Hamm [13. Zivilsenat, Urt. v. 17.5.2000 - 13 U 35/00, juris, Rz. 10). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Dass das LG diesen Beweis im Streitfall als geführt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des LG in Frage stellt, kann eine Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch den Senat lediglich daraufhin erfolgen, ob die Beweisaufnahme an einem Rechtsfehler leidet, also in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt oder ob konkrete Gesichtspunkte vorhanden sind, die einen solchen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung möglich sein lassen und deshalb Zweifel am erstinstanzlich gefundenen Ergebnis begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend für konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle (erneuter) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, wobei es für diese Wahrscheinlichkeitsprognose schlüssiger Gegenargumente bedarf, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rz. 3).

Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das LG hat im angefochtenen Urteil nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der vom Kläger behauptete Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das LG als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Das LG hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung auf die Substanzarmut der klägerischen Unfallschilderung hingewiesen und zahlreiche Widersprüche in den verschiedenen vorprozessual, im Haftpflichtprozess der Halterin des gegnerischen Fahrzeugs sowie im hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit abgegebenen Unfalldarstellungen des Klägers aufgezeigt. Das LG hat ferner maßgeblich darauf abgestellt, dass auch die Unfallschilderungen der vernommenen Zeugen mit den Angaben des Klägers in Widerspruch stehen und auch mit früheren Unfalldarstellungen der Zeugen nicht übereinstimmen. Die Summe der vom LG aufgezeigten Widersprüche ist zu groß, als dass diese noch, wie in der Berufungsbegründung versucht wird, plausibel mit Erinnerungslücken und dem zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen erklärt werden könnten.

Unabhängig davon rechtfertigen die vom LG in der a...

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