Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.
Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.
Normenkette
FamGKG § 42 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 15 F 1350/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 EUR festgesetzt wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdevorbringen der Bezirksrevisorin ist nämlich beizutreten. Der Wert des Verfahrens einer Volljährigenadoption - einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit - ermittelt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach dem bezifferten Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 EUR, da das FamGKG für Adoptionssachen keine spezielle Regelung aufweist (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1661; OLG Celle FamRZ 2013, 2008; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737 (LS); OLG Schleswig FamRZ 2014, 1039, 1041). Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Annehmenden ihr Reinvermögen in der notariellen Urkunde vom 22.08.2017 mit 100.000 EUR angegeben haben; dementsprechend hat der Notar nach seiner Auskunft vom 22.5.2018 einen Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG in Höhe von 50.000 EUR (50 % des Reinvermögens) zugrunde gelegt. Der Senat hält es für angemessen, sich an diesem Geschäftswert des Notars auch für den gerichtlichen Verfahrenswert zu orientieren, zumal er sich in dem allgemein anerkannten Rahmen von 30 bis 50 % des ermittelten Vermögenswerts bewegt (vgl. nur Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 36 Rn. 28). Dies wird- wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt - allein der hohen (nichtvermögensrechtlichen) Bedeutung einer Volljährigenadoption gerecht. Dass der betreffende Vermögenswert möglicherweise auch in weiteren Verfahren - etwa Nachlassverfahren - zum Tragen kommt, stellt im Unterschied zur Auffassung des Amtsgerichts keine Doppelverwertung dar.
Auf Vermögen der Anzunehmenden R hat der Senat bei der Entscheidung nicht abgestellt, so dass deren Schreiben vom 18.06.2018 nicht zu einer anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswerts führen kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.
Fundstellen
Haufe-Index 12101316 |
FuR 2019, 229 |
JurBüro 2018, 596 |
RVGreport 2019, 28 |