Leitsatz (amtlich)
Der Ausweis einer Sonderbelastung im Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung in für den betroffenen Wohnungseigentümer nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dargelegt wird, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Gemeinschaft gegen ihn einen Erstattungsanspruch geltend macht.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen 9 T 7/08) |
AG Bottrop (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen 5 II 5/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG vom 26.11.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.3.2007 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 werden teilweise für ungültig erklärt, soweit durch sie die Genehmigung zu den Jahresabrechnungen 2005 und 2006 erteilt worden ist, und zwar beschränkt auf die Rechnungspositionen
- Sonderaufgaben f. einzelne Eigentümer in der Jahresabrechnung 2006,
- Reparaturkosten in beiden Jahresabrechnungen,
- Instandhaltungskosten in beiden Jahresabrechnungen
der Einzelabrechnungen.
Die durch die Entscheidung des AG ausgesprochene Ungültigerklärung der Verwalterentlastung in den vorgenannten Eigentümerbeschlüssen bleibt bestehen.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der Eigentümerversammlung vom 5.3.2007 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanzen über die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1).
Die in dem Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Feststellungsanträge werden als unzulässig abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden 6/10 der Beteiligten zu 1) und 4/10 den Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von den Gerichtskosten der dritten Instanz werden 2/3 der Beteiligten zu 1) und 1/3 den Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird - insoweit in Abänderung der Entscheidung des AG - für die erste Instanz auf 9.689 EUR, für die zweite Instanz auf 8.689 EUR und für die dritte Instanz auf 7.399 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die von der Beteiligten zu 4) verwaltet wird. Am 5.3.2007 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der alle Eigentümer teilnahmen. Die Versammlungsteilnehmer fassten mehrere Beschlüsse, die von der Beteiligten zu 1) rechtzeitig angefochten wurden und von denen noch vier Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind:
- TOP 3 und 4 betreffen die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2005 und 2006 sowie die Entlastung der Verwalterin für diese Jahre,
- TOP 9 betrifft eine Beschlussfassung über die Auszahlung "der Fliesenanteile" an die Eigentümer und
- TOP 15 betrifft den Austausch eines Garagentores durch die Beteiligte zu 1).
Weiterhin stellte die Beteiligte zu 1) u.a. die Anträge, die Antragsgegner zu verpflichten,
- einem Beschluss zuzustimmen, nach dem sie für die Anschaffung von Bodenfliesen für den Balkon 322,56 EUR aus gemeinschaftlichen Mitteln ausbezahlt bekommt (TOP 9),
- einem Beschluss zuzustimmen, nach dem sie für die Erneuerung des Garagentores bzw. für den Ausbau und die Entsorgung des alten Garagentores 55,68 EUR aus gemeinschaftlichen Mitteln ausbezahlt bekommt (TOP 15).
Das AG erklärte mit Beschluss vom 26.11.2007 u.a. die vorgenannten Beschlüsse zu TOP 3 und 4 für ungültig, die Beschlussanfechtungsanträge zu TOP 9 und 15 sowie die o.g. Verpflichtungsanträge wies es zurück.
Gegen die Zurückweisung ihrer Anträge legte die Beteiligte zu 1), gegen die Entscheidung über die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 und 4 legten die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils sofortige Beschwerde ein.
Das LG änderte am 18.11.2008 den Beschluss des AG dahin ab, dass es die Entscheidung über die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu Top 3 und 4 aufhob, die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wies es zurück.
Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie beantragt nunmehr, die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 5.3.2007 zu TOP 3, 4 und 9 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung vom 5.3.2007 die Beschlüsse gefasst worden sind,
- dass sie und die Beteiligten zu 3) (diese sind gemeint und offensichtlich nicht Frau C und Herr X) für die Anschaffung der Bodenfliesen für den Balkon aus Gemeinschaftsmitteln jeweils einen Betrag von 322,56 EUR erhalten,
- dass sie für den Ausbau und die Entsorgung des alten Garagentores aus Gemeinschaftsmitteln den Betrag von 55,68 EURerhält.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die B...