Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 20.05.1988; Aktenzeichen 5 T 284/88) |
AG Warendorf (Aktenzeichen 8 II 18/87) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß – in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen – außergerichtliche Kosten der ersten Instanz nicht zu erstatten sind.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Beteiligten zu II 1 bis 5 als Gesamtschuldnern zur Last.
Außergerichtliche Kosten dieses Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieser Instanz beträgt 50.000,– DM.
Tatbestand
I.
Das mehrgeschossige Eckhaus … in der Innenstadt von … umfaßt im Erdgeschoß 6 gewerblich genutzte Einheiten (Teileigentumsrechte) und in den Obergeschossen 21 Eigentumswohnungen. Die Wohnungs- und Teileigentumsrechte sind durch den notariellen „Teilungsvertrag” der Miteigentümer gemäß § 3 WEG vom 12.3.1982 begründet worden. Das gesamte Objekt wurde im Bauherrenmodell errichtet. Die meisten Wohnungen und gewerblichen Einheiten wurden an einen Generalmieter vermietet, der sie untervermietet hat.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in dieser Anlage, in der ihr Ehemann seine Anwaltspraxis betreibt.
Die Antragsgegner zu II 1 bis 3 einerseits und die Antragsgegner zu II 4 und 5 andererseits, jeweils untereinander in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind Inhaber jeweils eines Teileigentumsrechts im Erdgeschoß. Das erstgenannte Teileigentumsrecht ist in dem „Teilungsvertrag” unter der laufenden Nummer 25 wie folgt bezeichnet:
„Miteigentumsanteil von … 771/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoß gelegenen in sich abgeschlossenen Laden Nr. 25 sowie dem dazugehörigen Keller, im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichnet und, grün umrandet.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an diesem Miteigentumsanteil verbunden mit dem aufgeführten Sondereigentum der Hausfrau … der Justizangestellten … und der Lehrerin … geb. … – als Gesellschafter bürgerlichen Rechts – gehört.”
Das Teileigentumsrecht der Antragsgegner zu II 4 und 5 ist unter der laufenden Nr. 26 des Teilungsvertrages wie folgt beschrieben:
„Miteigentumsanteil von … 664/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoß gelegenen in sich abgeschlossenen Laden Nr. 26 sowie dem dazugehörigen Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichnet und hellbraun umrandet.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an diesem Miteigentumgsanteil verbunden mit dem aufgeführten Sondereigentum der Hausfrau … und dem Steuerberater …– als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Objekt …,” – gehört.”.
In § 5 des Vertrages mit der Überschrift „Art der Nutzung” bestimmt der zweite Absatz:
„Die Wohnung und die dazu gehörenden Nebenräume dürfen grundsätzlich nur zur Wohnzwecken benutzt werden. Die Vermietung sowie die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Der Verwalter kann die Zustimmung mit Auflagen verbinden.”
Absatz 5 lautet:
„Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung nach Abs. 2) und 4) dieses Paragraphen nicht oder nur unter Auflagen oder widerruft er eine widerrufliche Einwilligung, so kann der Antragsteller, einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nach § 25 WEG herbeiführen. Das Teileigentum wird gewerblich genutzt. Ausgeschlossen ist die Nutzung durch solche Branchen, die geeignet sind, das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen, insbesondere jegliche Nutzung zu Sexzwecken etc.”
Die Teileigentumsräume der Antragsgegner zu II 1 bis 5 werden seit einiger Zeit zum Betrieb eines einheitlichen Automatenspielsalons genutzt; sie sind einem Mieter zum Betreiben einer „Merkur-Spielothek”, die bis nachts 1 Uhr geöffnet hat, überlassen worden.
Die Antragstellerin wendet sich gegen diese Nutzung und erstrebt die Untersagung der Nutzung als Spielothek. Sie beruft sich dazu auf den Teilungsvertrag mit dem dazugehörenden Aufteilungsplan, in dem die Teilungseigentumsrechte der Antragsgegner als „Laden” bezeichnet sind. Sie ist der Ansicht, mit dieser Bezeichnung sei die Zweckbestimmung in der Weise festgelegt, daß eine Nutzung nur zu Zwecken des Warenverkaufs, nicht jedoch zum Betrieb eines Spielsalons zulässig sei. Darüber hinaus handele es sich bei Spielsalons um eine Branche, die geeignet sei, das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen, so daß der Betrieb der Spielothek in diesen Räumen auch gegen § 5 Abs. 6 des Teilungsvertrages verstoße.
Die Antragstellerin hat zunächst durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 1987 beim Amtsgericht Warendorf Klage gegen die Beteiligten zu II. 1 bis 5 erhoben mit dem Antrage,
„die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die Nutzung ihres Sondereigentums an dem im Erdgeschoß gelegenen in sich abgeschlossenen Laden Nr. 4 und 5 als Spielothek zu unterlass...