Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 08.09.1988; Aktenzeichen 9 T 355/88) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 48 II 182/87 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß – in Abänderung der Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts – außergerichtliche Kosten der ersten und der zweiten Instanz nicht zu erstatten sind. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last, außergerichtliche Kosten dieses Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird für den zweiten Rechtszug – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 10.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die eingangs bezeichnete Wohnungseigentumsanlage umfaßt 11 Eigentumswohnungen, zwei Teileigentumsrechte an Ladenlokalen und acht Teileigentumsrechte an Garagenstellplätzen. Die Antragstellerin und die übrigen Beteiligten sind die Miteigentümer dieser Gemeinschaft. Die Beteiligte zu 3) ist zugleich die Verwalterin.
Der Antragsgegner war Inhaber der beiden Teileigentumsrechte an den Ladenlokalen. Er hat diese Teileigentumsrechte im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens an die Beteiligte zu II 7 veräußert; der Rechtsübergang hat am 19. Mai 1988 stattgefunden.
Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung der Beteiligten zu II 3 vom 19. Mai 1982 zugrunde. Durch notariellen Vertrag vom 21. Mai 1982 kaufte die Antragstellerin von der teilenden Eigentümerin die Eigentumswohnung im ersten Obergeschoß links, unter der sich eines der beiden Ladenlokale befindet. In den Kaufvertrag wurde auf Betreiben der Antragstellerin folgende Bestimmung aufgenommen: „Der Verkäufer verpflichtet sich, das unter der Wohnung befindliche Ladenlokal an keinen Spielsalon oder Imbißstube zu vermieten.” Dies geschah nach Darstellung der Antragstellerin zur Klarstellung bzw. zusätzlichen Absicherung über den Wortlaut der Teilungserklärung hinaus. In § 2 der Teilungserklärung, der sich mit der Bildung von Miteigentumsanteilen und Sondereigentum befaßt, heißt es eingangs wie folgt:
„Teileigentum Nr. 1 |
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Miteigentumsanteil von |
136,09/1.000 |
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Hause … Erd- und Kellergeschoß gelegenen und in sich abgeschlossenen Räumen mit einer errechneten Nutzfläche von 129,00 m², bestehend aus 1 Ladenlokal, 1 Lager, 1 WC und einem weiteren Lager. Die Räume des Teileigentums Nr. 1 sind in den Aufteilungsplänen mit Nr. 1 gekennzeichnet. |
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Teileigentum Nr. 2 |
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Miteigentumsanteil von |
98,11/1.000 |
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Hause … im Erd- und Kellergeschoß gelegenen und in sich abgeschlossenen Räumen mit einer errechneten Nutzfläche von 93,00 m², bestehend aus 1 Ladenlokal, 1 Vorraum, 1 WC, 1 Lager und einem Lager im Kellergeschoß. Die Räume des Teileigentums Nr. 2 sind in den Aufteilungsplänen mit Nr. 2 gekennzeichnet.” |
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In Abschnitt II der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) enthält § 5 Abs. 5 folgende Bestimmung:
„Art und Weise der Ausübung der dem Wohnungs-/Teileigentümer zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch die von der Verwalterin aufgestellte und von der Eigentümerversammlung beschlossene Hausordnung geregelt und können durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.”
Der Antragsgegner erwarb die beiden Teileigentumsrechte im Erdgeschoß des Hauses … von der teilenden Eigentümerin aufgrund des notariellen Vertrages vom 19. Dezember 1986 mit der Maßgabe, daß die Nutzungen und Lasten am 1. Februar 1987 auf ihn übergingen. Im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Antragsgegner waren die beiden Ladenlokale vermietet. In dem einen Ladenlokal wurde ein Textilhandel betrieben und der Mietzins noch bis einschließlich Februar 1987 entrichtet. In dem anderen Ladenlokal wurde der Verkauf von Motorradzubehör betrieben; dieses Mietverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Mieters zum 15. Oktober 1987.
Durch Vertrag vom 15. Januar 1987 vermietete der Antragsgegner die beiden Ladenlokale im Erdgeschoß an die Firma … für eine feste Laufzeit von zehn Jahren mit der Maßgabe, daß die Firma … anschließend eine zweimalige Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils fünf Jahre verlangen kann. Als Mietzweck ist in dem Mietvertrag der Betrieb eines Automatenspielsalons angegeben. Vereinbart wurde, daß der Mietvertrag in Bezug auf das Teileigentum im Erdgeschoß rechts zum 1. November 1987 und hinsichtlich des Teileigentums im Erdgeschoß links mit dem Freiwerden der Räumlichkeiten beginnen sollte.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 bemühte sich der Antragsgegner um die Zustimmung der Miteigentümer zu einer Änderung der Teilungserklärung, wonach die Teileigentumseinheiten nur noch als „gewerbliche Einheit” bezeichnet werden sollten. In dem Schreiben heißt es hierzu, daß Unklarheiten darüber, wie der Begriff „Ladenlokal” zu interpretieren sei, mit einer solchen Änderung der Teilungserklärung ausgeschlossen würden....