Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung
Leitsatz (amtlich)
Führt eine berufliche Weiterbildung dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet, das üblicherweise (Fach-) Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird in der Regel die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zu bejahen sein.
Normenkette
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 804/99) |
AG Herne (Aktenzeichen 4 S XVII 269) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15.10.1999 gegen den Beschluss des AG vom 29.9.1999 in der berichtigten Fassung vom 10.1.2000 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 32,80 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Das AG hat durch Beschl. v. 26.4.1996 den Beteiligten zu 1) als Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenhaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.
Der Beteiligte zu 1) war bis zum Jahre 1995 in der Sozialverwaltung der Städte S. und D. tätig. Er war ebenfalls bis zum Jahre 1999 15 Jahre lang als ehrenamtlicher Vormund/Betreuer tätig. Seit knapp fünf Jahren ist der Beteiligte zu 1) Berufsbetreuer. Er hat in der Zeit vom 5.5.1982 bis 24.2.1984 an einem Angestelltenlehrgang II des Westfälisch-Märkischen Studieninstituts für Kommunale Verwaltung in D. teilgenommen und diesen mit der zweiten Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst am 7.5.1984 erfolgreich abgeschlossen. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt” zu führen. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) verschiedene berufliche Fortbildungsveranstaltungen absolviert.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 19.7.1999 bei dem AG beantragt, für seine Tätigkeit als Betreuer für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 19.2.1999 Aufwendungsersatz i.H.v. 12,52 DM sowie eine Vergütung i.H.v. 205 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, die im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu ersetzen seien. Den Zeitaufwand für seine Betreuertätigkeit in dem genannten Zeitraum hat der Beteiligte zu 1) in dem seinem Antrag beiliegenden Tätigkeitsnachweis mit 205 Minuten zusammengestellt. Die beantragte Vergütung sei nach einem Stundensatz von 60 DM zu berechnen.
Durch Beschl. v. 29.9.1999, berichtigt durch Beschl. v. 10.1.2000, hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes den Aufwendungsersatz und die Vergütung in dem beantragten Umfang festgesetzt und die sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung ist hinsichtlich der Vergütung ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei nach seiner Ausbildung in die Vergütungsgruppe gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG einzuordnen. Der von dem Beteiligten zu 1) absolvierte Lehrgang entspreche der Fachhochschulausbildung für Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 15.10.1999 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 45 DM eingelegt. Das LG hat dem Rechtsmittel durch Beschl. v. 20.6.2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung gem. § 1 Abs. 3 BVormVG i.H.v. 51,72 DM netto (60 DM brutto) zuerkannt. Für den Beteiligten zu 1) hat das LG die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.7.2000, die er am 16.6.2000 näher begründet hat.
Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des OLG zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 27.7.2001 Stellung genommen; die Beteiligten haben eine Abschrift dieser Verfügung erhalten.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes zu seinem Nachteil teilweise abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, wenn die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des AG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Entscheidungsgründe
Die Sachentscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In seinem Beschl. v. 20.6.2000 hat das LG nicht ausdrücklich erörtert, ob der Vergütungsfestsetzung nach den durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) neu gefassten Vorschriften der §...