Leitsatz (amtlich)
1) Der Betreuer bedarf, wenn er für den Betroffenen die Eigentümerzustimmung zur Löschung einer Hypothek erklärt, nach § 1812 Abs. 1 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
2) Ein vom Betreuungsgericht im Hinblick auf das Rechtsgeschäft des Betreuers bereits erteiltes Negativattest bindet das Grundbuchamt nicht.
Normenkette
BGB § 1812 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen AE-429-105) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für den Beteiligten besteht eine bei dem Amtgericht Essen (74 XVII L 1191) geführte Betreuung, welche die Bereiche der Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten sowie Wohnungs- und Heimangelegenheiten umfasst. Betreuerin ist Rechtsanwältin O in F. Der Beteiligte ist als Eigentümer des im Grundbuch von Z1 Blatt ... verzeichneten Grundstücks (lfd. Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses) eingetragen. Das Grundstück ist mit einer in Abt.... Nr.... des Grundbuchs verzeichneten Hypothek über 92.400 DM (47.243,37 EUR) zugunsten der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes O belastet. Am 24.3.2010 bewilligte die X Girozentrale in E als Rechtsnachfolgerin die Löschung des Grundpfandrechts. Rechtsanwältin O erklärte am 22.4.2010 in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. .../... des Notars X1 in F-T) als Betreuerin namens des Beteiligten die Zustimmung zur Löschung und beantragte die Löschung des Rechts.
Unter dem 23.4.2010 reichte der Notar X1 seine Urkunde vom 22.4.2010 nebst Löschungsbewilligung der Bank und einer beglaubigten Ablichtung der Betreuerbestellungsurkunde vom 17.9.2008 bei dem AG - Grundbuchamt - Essen ein und stellte den Antrag auf Löschung der Hypothek gem. § 15 GBO. Mit Schriftsatz vom 19.5.2010 legte er ein Schreiben des Betreuungsgerichts vom 4.5.2010 vor, nach dem die Löschung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB nicht bedürfe.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 8.6.2010 die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die nach §§ 1812, 1908i BGB für die Zustimmung zu der Löschung des Grundpfandrechts erforderlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich Beschwerde des Beteiligten vom 10.6.2010.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.6.2010 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass diese im Namen des Beteiligten erhoben sein soll, der im Eintragungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt ist und seinen Antrag im Beschwerdewege weiter verfolgen kann. Die Bank hat auf eine Benachrichtigung über die Durchführung ihrer Löschungsbewilligung verzichtet und insoweit ersichtlich kein Beschwerdeinteresse. Demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt für den Betreuer in einer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Betreuten und auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 81; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20, § 71 Rz. 63 ff.).
Die mithin zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet.
Verfahrensrechtlich ist die angefochtene Zwischenverfügung zulässig. Im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren kann eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6, 8; Wilke in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 18 Rz. 9; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 8). Die nach Ansicht des Grundbuchamts erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nachholbar, kann mithin Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
In der Sache beanstandet das Grundbuchamt die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschungszustimmung zu Recht.
Gemäß § 27 GBO darf eine Hypothek, außerhalb der Berichtigung bei nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs, nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Die Eigentümerzustimmung ist ein Unterfall der Bewilligung nach § 19 GBO und unterliegt wie diese der grundbuchamtlichen Prüfung ihrer Wirksamkeit (Kohler in Baue...