Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Belastung von Grundbesitz des Betreuten mit einer (Sicherungs-)Grundschuld kann ergeben, dass damit auch die in derselben notariellen Urkunde erklärte Zustimmung zur Löschung eines im Rang vorgehenden Pfandrechts mit umfasst ist.
Normenkette
BGB §§ 1183, 1192 Abs. 1, § 1812 Abs. 1, § 1908i; GBO § 18 Abs. 1, § 27
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Schwabing Bl. 28286-18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 7.3.2011 in der Fassung vom 31.3.2011 aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte, für den ein Betreuer (u.a.) für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt ist, ist Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum. Auf dem Grundbesitz lastet eine Buchgrundschuld zu 110.000 EUR für einen Krankenversicherungsverein. Mit notarieller Urkunde vom 30.11.2010 bestellte der Betreuer für den Beteiligten zugunsten einer Sparkasse eine Grundschuld ohne Brief i.H.v. ebenfalls 110.000 EUR. Die Grundschuld sollte zunächst an rangbereitester Stelle eingetragen werden. Endgültig darf ihr aber in Abteilung III kein Recht vorgehen. Allen zur Rangbeschaffung erforderlichen Erklärungen wird seitens des Beteiligten zugestimmt, insbesondere der Löschung der in Abteilung III eingetragenen Grundschuld zugunsten des Krankenversicherungsvereins, deren Vollzug im Grundbuch beantragt wird.
Mit Beschluss vom 7.12.2010 wurde dem Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Belastung des Grundbesitzes mit der am 30.11.2010 bestellten Grundschuld erteilt. Die Grundschuld wurde am 14.2.2011 im Grundbuch eingetragen.
Unter dem 3.3.2011 hat der Notar im Namen des Grundstückseigentümers und unter Übersendung der Löschungsbewilligung des Gläubigers beantragt, die an erster Stelle eingetragene Grundschuld zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 7.3.2011 hat das Grundbuchamt, soweit noch erheblich, die fehlende Zustimmung des Betreuungsgerichts zur Löschung des Rechts beanstandet und Frist gesetzt zur Vorlage einer rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB samt Nachweis der Entgegennahme durch den Betreuer. Eine schriftliche Bestätigung des Betreuungsgerichts, dass sich die Genehmigung vom 7.12.2010 auf sämtliche in der Urkunde vom 30.11.2010 abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung beziehe, hat es nicht für ausreichend angesehen und die in der Zwischenverfügung ursprünglich gesetzte Frist mit Verfügung vom 31.3.2011 verlängert.
Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Eigentümerzustimmung sei in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.2010 ausdrücklich enthalten. Diese sei betreuungsrechtlich genehmigt worden, damit auch die Eigentümerzustimmung. Die vorgelegte Bestätigung stelle dies - vorsorglich - klar.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) namens des Grundstückseigentümers erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Formell bestehen gegen die ergangene Zwischenverfügung keine Bedenken. Mit der für erforderlich erachteten Genehmigung des Betreuungsgerichts kann das unterstellte Eintragungshindernis rückwirkend beseitigt werden (vgl. OLG Hamm FGPrax2011, 61/62).
2. Zutreffend ist, dass für die Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Eigentümer (§ 27 GBO) dessen Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt.
a) Für die Eigentümergrundschuld ergibt sich dies unmittelbar aus § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1908i BGB. Der Betreuer kann hiernach über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen. Die Eigentümergrundschuld stellt, auch wenn der Anspruch des Grundschuldgläubigers auf die Leistung für die Dauer der Vereinigung des Gläubigerrechts und des Grundstückseigentums in einer Person nicht ohne weiteres betätigt werden kann, ein Recht i.S.d. § 1812 BGB dar, kraft dessen grundsätzlich eine Leistung verlangt werden kann. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass dem Eigentümer die Grundschuld bei einer Veräußerung des Grundstücks als Fremdgrundschuld verbleibt, ebenso bei einer Zwangsversteigerung, wenn sie im geringsten Gebot steht oder ein etwaiger Erlös dem Eigentümer zufällt (OLG Hamm Rpfleger 1976, 309; FGPrax 2011, 61; Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1812 Rz. 10).
b) Der Verfügung über eine Eigentümergrundschuld steht die Verfügung über eine Fremdgrundschuld insoweit gleich (vgl. BayObLGZ 1984, 218/222). Die Zustimmung zur Löschung des als Fremdgrundschuld eingetragenen Rechts nach § 27 Satz 1 GBO ist für die Anwendung des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB wie eine Verfügung über die Eigentümergrundschuld zu behandeln, welche unter das Genehmigungserfordernis des § 1812 BGB fällt. Das verfahrensrechtliche Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers n...