Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 12 F 655/20) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er weiterhin beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Auf die Ausführungen des Beschlusses vom 07.06.2022 wird Bezug genommen.
Im Übrigen steht dem Beschwerdebegehren auch § 7 a UVG entgegen, der das Land NRW insoweit bindet, als für den Zeitraum, in dem der unterhaltspflichtige Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und zukünftig bezieht - und das ist nach dem aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 17.09.2020 der Fall - Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden sollen.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung gegen die Forderung begründet oder ob es sich um ein Vollstreckungshindernis handelt.
Nach der Vorschrift des § 7 a UVG soll der nach § 7 UVG übergegangene Anspruch nicht "verfolgt" werden, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt.
Diese Formulierung ist zwar bereits insoweit missverständlich, als die amtliche Überschrift "Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit" scheinbar davon ausgeht, bei Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen könne überhaupt ein Anspruch übergehen.
Tatsächlich ist jedoch nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11135, 163), davon auszugehen, dass bei lediglich fingierter Leistungsfähigkeit verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen (ganz) unterbleiben sollen und deshalb der - wenn auch auf das Land übergegangene - Unterhaltsanspruch gar nicht geltend gemacht werden soll.
Ein Titulierungsanspruch des Landes NRW wegen der gem. § 7 UVG übergegangenen Ansprüche besteht daher gegenwärtig nicht, nachdem der Gläubiger - hier das Land NRW - diesen Anspruch gem. § 7 a UVG nicht geltend machen soll und die Zwangsvollstreckung auch aus bestehenden Titeln nicht betrieben werden soll (vgl. BT-Drucks. 18/11135, 162).
In diesen Fällen findet zwar ein Anspruchsübergang auf das Land statt, dieser Anspruch wird jedoch nicht geltend gemacht, solange der Barunterhaltspflichtige auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen verfügt.
Die Regelung lässt gegebenenfalls einen auf fiktiver Leistungsfähigkeit beruhenden und über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Unterhaltsanspruch des Kindes unangetastet. Der Anspruch kann durch das Kind bzw. den alleinerziehenden Elternteil uneingeschränkt verfolgt werden.
Mit der wohl überwiegenden Auffassung spricht Vieles dafür, dass es sich um eine bereits gegen den Anspruch als solchen gerichtete rechtshemmende Einwendung handelt (vgl. Conradis, in: Rancke/Pepping (Hrsg.), Mutterschutz Elterngeld Elternzeit Betreuungsgeld, 6. Aufl., 2022, § 7a UVG Rn. 1; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. März 2022 - 9 L 223/22 -, Rn. 43 - 44, juris).
Aber auch dann, wenn es sich lediglich um ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungshindernis handeln würde, könnte das Land NRW einen etwaigen Zahlungstitel in Bezug auf den Zeitraum, in welchem der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, hat daher also auch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Titel, nachdem sich für die Vergangenheit an der Einschränkung durch § 7 a UVG nichts mehr ändern wird (so auch: OLG Düsseldorf Beschluss vom 7.4.2022 - II-3 UF 142/21, BeckRS 2022, 21878, beck-online; Günther/Pfuhlmann-Riggert in: Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Auflage 2020, § 12 Rn. 172).
Eine solche Auslegung entspricht im Übrigen auch der vergleichbaren Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wenngleich letztere auch eindeutig so formuliert ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI15731168 |