Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigungszwangsverfahren gemäß § 82 GBO
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 12.03.1992; Aktenzeichen 9 T 154/92) |
AG Dortmund (Entscheidung vom 30.01.1992) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die – erste – Beschwerde des Beteiligten vom 24. Februar 1992 wird die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Januar 1992 aufgehoben.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt 500,00 DM.
Tatbestand
I.
Im Erbbaugrundbuch von … Blatt … und … sind als Erbbauberechtigte eingetragen:
- …
- …
- …
- …
„in Gesellschaft bürgerlichen Rechts”.
Wie sich aus dem Erbbaugrundbuch von … Blatt … ergibt, sind der Gesellschaft noch zwei weitere Berechtigte, nämlich die Herren … und … beigetreten. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, daß durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinem Erben oder einem sonst wie von Todes wegen eingesetzten Dritten fortgesetzt wird. Der … ist zwischen dem 25. und 27.07.1988 verstorben. Seine Alleinerbin ist Frau …. Durch Beschluß, des Amtsgerichts … vom 02.09.1988 ist bezüglich dieses Nachlasses Nachlaßverwaltung angeordnet worden. Zum Nachlaßverwalter ist durch Beschluß vom 07.09.1988 der Beteiligte bestellt worden.
Mit Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund vom 30.01.1992 ist gegen den Beteiligten das Grundbuchberichtigungszwangsverfahren eingeleitet worden. Danach ist der Beteiligte verpflichtet worden, den Antrag auf Berichtigung der vorgenannten Erbbaugrundbücher bezüglich der Eintragung des Berechtigten zu stellen und hierzu den Erbschein der Frau … nach Herrn … vorzulegen und Angaben zum Verkehrswert des Erbbaurechtes und der Quote des Erblassers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beizubringen. Ferner ist ihm für den Fall fruchtlosen Fristablaufes die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500,00 DM angedroht worden.
Gegen diesem ihm am 14.02.1992 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte mit am 26.02.1992 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.1992 Erinnerung („Beschwerde”) eingelegt. Durch Beschluß vom 12.03.1992 hat das Landgericht die Beschwerde, welcher der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hatten, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde vom 13.04.1992.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach § 82, 71, 78 GBO, 33 FGG (Kuntze/Ertel/Herrmann/Eickmann – K/E/H/E, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 82 GBO Rdn. 21). Sie hat auch in der Sache Erfolg; denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung und die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 30.01.1992 beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes, § 78 GBO.
Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Beteiligten ergibt sich aus §§ 71 ff. GBO.
Gegenstand des Verfahrens ist die durch die Verfügung des Rechtspflegers angeordnete Einleitung des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens. Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Zur Befolgung einer solchen Anordnung kann der Verpflichtete durch Festsetzung von Zwangsgeld angehalten werden (§ 33 Abs. 1 FGG).
§ 82 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, ein Erbbaugrundbuch hinsichtlich der Eintragung des Erbbauberechtigten unrichtig ist (KEHE, a.a.O., § 82 Rdn. 3).
Zu Unrecht gehen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und die ihr zugrundeliegende Verfügung des Rechtspflegers davon aus, daß der Beteiligte als Nachlaßverwalter zur Verfügung über die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Erbbaurechte in der Lage sei. Beide Vorinstanzen haben verkannt, daß der Anteil des Gesellschafter-Erben am Gesellschaftsvermögen nebst den sich daraus ergebenden Mitgliedschaftsrechten nicht der Verwaltung des Beteiligten nach § 1985 Abs. 1 BGB unterliegt.
Die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft gelangt beim Tode ihres Inhabers im Wege der Sondererbfolge unmittelbar an den Nachfolger-Erben. Dieser im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschaftsanteil wird zwar zum Nachlaß gerechnet. Wegen der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Gemeinschaft scheidet dennoch eine Nachlaßverwaltung am Gesellschaftsanteil „als solchen” aus (vgl. BGHZ 98, 48 ff. m.w.N.). Daraus folgt, daß der Nachlaßverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger den ...