Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines PKH-Anwalts am Wohnort
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Anwalts entsprechend § 121 Abs. 4 ZPO entstanden wären.
Normenkette
RVG § 46; ZPO § 121
Verfahrensgang
AG Detmold (Beschluss vom 10.06.2004; Aktenzeichen 15 F 546/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29.6.2004 wird der Beschluss des AG Detmold vom 10.6.2004 abgeändert.
Dem Beklagten wird weitergehend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich zum Klageantrag zu Ziff. 2) gegen die Verurteilung zur Vorlage des Steuerbescheids 2002 sowie zum Klageantrag zu Ziff. 5) gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 Euro ab Juli 2003 abzgl. in der Zeit von Juli 2003 bis Mai 2004 monatlich gezahlter 204,52 Euro verteidigt.
Dem Beklagten wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. in Wuppertal ohne Einschränkung beigeordnet.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Das AG hat dem Beklagten zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, soweit er sich gegen den Klageantrag zu Ziff. 1) verteidigt. Die Rechtsverteidigung bietet insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger Auskunft für die Zeit ab September 2002 begehrt und der Beklagte für das Jahr 2002 bislang keinerlei Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat.
2. Die Verteidigung ggü. dem Klageantrag zu Ziff. 2) ist ohne Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger die Vorlage der Gehaltsabrechnungen begehrt. Die Abrechnungen hat der Beklagte bislang nicht vollständig vorgelegt. Die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.12.2003 ersetzt die Vorlage nicht. Sie bezieht sich nicht auf den Zeitraum, für den die Auskunft verlangt wird. Überdies ist die Bescheinigung nicht aussagekräftig, weil die Abzüge vom Bruttolohn nicht nachvollziehbar sind und auch möglicherweise steuerfrei bezogene Zuschläge nicht ersichtlich sind. Schließlich erstreckt sich die Pflicht zur Vorlage der Gehaltsbescheinigungen auch auf den Nebenverdienst.
Lediglich hinsichtlich der begehrten Vorlage des Steuerbescheides für 2002 hat die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte macht insoweit geltend, ein solcher Bescheid sei bislang nicht ergangen. Ist das der Fall, ist das Klagebegehren auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
3. Die in Form der Stufenklage angekündigten Klageanträge zu Ziff. 3) und 4) hat der Kläger noch nicht gestellt. Insoweit bedarf es noch keiner Rechtsverteidigung.
4. Zum vorläufig bezifferten Klageantrag zu Ziff. 5) bietet die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg, soweit der Beklagte sich gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 Euro wendet. Auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes ist er zu einem höheren Unterhaltsbeitrag nicht leistungsfähig.
Es ist von Einkünften des Beklagten von monatlich 1.453,09 Euro auszugehen, nämlich i.H.v. 1.304,59 Euro aus seiner Hauptbeschäftigung und 148,50 Euro aus seiner Nebenbeschäftigung.
Davon sind nicht pauschale berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Derartige Aufwendungen sind auch nach Ziff. 3 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle nur dann abzusetzen, wenn entsprechende Anhaltspunkte für berufsbedingten Aufwand vorliegen. Dazu ist hier nichts vorgetragen.
Abzusetzen ist auch nicht die geltend gemachte Kreditrate i.H.v. 51,13 Euro. Das AG hat dazu ausgeführt, dass der Kredit schon getilgt wäre, wenn der Beklagte in der Zeit von 1996 bis 2001 regelmäßige Zahlungen erbracht hätte. Dagegen hat die Beschwerde nichts vorgebracht.
Nach Abzug des Selbstbehalts von 840 Euro verbleiben für Unterhaltszwecke demgemäß 613,09 Euro, so dass bei der danach gebotenen Mangelverteilung ein Anspruch des Klägers von 240,48 Euro verbleibt, wie der Kläger zutreffend berechnet hat.
Entgegen der Ansicht des AG sind im Rahmen der Mangelverteilung nicht die Einsatzbeträge zu Lasten der beiden beim Beklagten lebenden Halbgeschwister des Klägers zu verschieben. Sie haben nicht dadurch einen geringeren Unterhaltsbedarf, dass sie mit dem Beklagten zusammenleben. Vielmehr ist der Barbedarf eines minderjährigen Kindes nach der Tabelle stets so konzipiert, dass das Kind mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt. Das Zusammenleben mit den Eltern oder mit einem Elternteil führt demgemäß nicht zu einer Verringerung des Barbedarfs.
Auf den hiernach auch nach dem Vorbrin...