Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei schon im Mahnbescheid gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Ermäßigung der geltend gemachten Forderung vor Abgabe an das Streitgericht
Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Kläger nach voraufgegangenem Mahnverfahren die Abgabe der Sache an das Streitgericht nur wegen einer ermäßigten Forderung, so berechnet sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit ihrem dreifachen Satz auch dann nach dem ermäßigten Betrag, wenn schon im Mahnbescheidsgesuch die Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs beantragt war.
Normenkette
ZPO § 696 Abs. 1, § Nr. 1201 KV
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 12 O 272/00) |
Tenor
In Abänderung des Kostenansatzes des AG Hagen vom 14.1.2000 wird die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 des KV zum GKG auf 14.726,50 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 36.702,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 5 Abs. 2 GKG zulässig und überwiegend auch begründet.
Der Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1201 des KV zum GEG nur nach einem Wert von 1 Mio. DM zu berechnen ist, weil er noch gegenüber dem AG Hagen als Mahngericht mit Schriftsatz vom 21.3.2000 beantragt hat, das Verfahren nur wegen eines Teilbetrages in dieser Höhe an das LG Essen als Prozessgericht abzugeben. Für die Gebühr nach Nr. 1201 des KV kommt es nicht darauf an, dass am 1.12.1999 antragsgemäß ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 5.471.666 DM ergangen war.
Nach Nr. 1201 des KV schuldete der Antragsteller somit drei Gerichtsgebühren nach einem Wert von 1 Mio. DM, wobei hierauf die bereits gezahlte halbe Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 des KV nach demselben Streitwert anzurechnen ist. Es ergibt sich somit ein Betrag von 5.905 DM × 2,5 = 14.762,50 DM, während der Beteiligte zu 1) zu Unrecht sogar nur zwei Gebühren à 5.905 DM = 11.810 DM für gerechtfertigt hält.
I. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nach § 5 Abs. 4 S. 2 GKG zuständig, obwohl das AG Hagen als Mahngericht den angefochtenen Beschl. v. 13.4.2000 erlassen hat, mit dem es die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 14.1.2000 zurückgewiesen hat.
Das Verfahren ist nämlich inzwischen an das LG Essen als Prozessgericht abgegeben worden, so dass der Rechtsstreit gem. § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO dort anhängig ist und die Zuständigkeit für die vom Eingangsgericht zu treffenden Entscheidungen auf das LG Essen übergegangen ist. Dementsprechend hat das LG gem. § 5 Abs. 4 S. 1 GKG in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 3 GKG die Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschwerde des Beteiligten zu 1) abzuhelfen war. Als im Rechtszug nächst höheres Gericht hat der Senat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nunmehr zu bescheiden, nachdem das LG eine Abhilfe abgelehnt hat.
II. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 1201 des KV zum GKG ist lediglich nach einem Wert von 1 Mio. DM zu berechnen, weil der Streitgegenstand nur in dieser Höhe in das Prozessverfahren übergegangen ist. Es ist heftig umstritten, ob die Gebühr nach Nr. 1201 nach dem Wert des Mahnbescheids oder dem später noch gegenüber dem Mahngericht ermäßigten Wert zu berechnen ist, wenn der Kläger für den Fall des Widerspruchs schon im Mahnbescheidsantrag die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hatte. Der Senat vertritt die zweite Meinung.
1. Teil 1 des KV zum GKG unterscheidet unter I. und II. das Mahnverfahren und das Prozessverfahren. Unter dem Gliederungspunkt „Prozessverfahren” regelt Nr. 1201 des KV den Anfall der gerichtlichen Verfahrensgebühr u.a. für den Fall, dass „ein Mahnverfahren vorausgegangen ist”, dessen Streitgegenstand „in das Prozessverfahren übergegangen ist”. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 1201 des KV ist dabei nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, der Gegenstand des Prozessverfahrens geworden ist, wie daraus folgt, dass der Gebührentatbestand nach Nr. 1201 die Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 1100 ebenfalls nach diesem Wert vorsieht.
Der für die Berechnung der Gebühr nach Nr. 1201 maßgebliche Wert des Streitgegenstandes bei Übergang in das Prozessverfahren betrug hier lediglich 1 Mio. DM. Zwar hatte der Kläger am 31.12.1999 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 5.471,66 DM gestellt und schon dabei für den Fall des Widerspruchs gem. § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Nachdem die Beklagte gegen den antragsgemäß am 5.1.2000 ergangenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, hatte, hat der Kläger aber noch vor Abgabe an das Prozessgericht mit Schriftsatz vom 21.3.2000 erklärt, das Klageverfahren solle nur wegen eines Teilbetrages von 1 Mio. DM...