Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren nach den §§ 33 ff. VersAusglG bedarf als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keines bezifferten Antrags.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 33 ff.

 

Verfahrensgang

AG Marl (Beschluss vom 21.03.2011; Aktenzeichen 20 F 99/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.4.2011 wird der am 21.3.2011 erlassene Beschluss des AG -Familiengericht- Marl (20 F 99/11) abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N bewilligt.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsteller bezieht seit dem 1.1.2002 eine Rente aus der bei der Antragsgegnerin bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung.

Am 22.6.2010 schloss der Antragsteller vor dem AG einen Vergleich, durch den er sich verpflichtete, beginnend mit dem Monat Oktober 2009 nachehelichen Unterhalt an die Beteiligte zu 3) i.H.v. 234 EUR monatlich bis zum Monat Juni 2010 einschließlich, i.H.v. 486 EUR monatlich von Juli 2010 bis einschließlich Juni 2011 und ab Juli 2011 i.H.v. 100 EUR zu zahlen.

Grundlage des Vergleichs war, dass der Antragsteller ab Juli 2010 eine Aussetzung der infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetretenen Rentenkürzung erreichen kann und eine um 486,14 EUR höhere Bruttorente erzielen kann, wenn er noch im Juni 2010 den entsprechenden Antrag gem. §§ 33, 34 VersAusglG beim AG einreicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist am 16.3.2011 beim AG eingegangen.

Gleichzeitig hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Aus der Begründung des Antrages geht hervor, dass der Antragsteller die rückwirkende Durchführung des Anpassungsverfahrens ab dem Monat Juli 2010 begehrt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe teilweise versagt, weil eine Anpassung nur für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2011 erfolgen könne, nicht hingegen für den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren, dem Antragsteller auch Verfahrenskostenhilfe für sein Anpassungsbegehren betreffend den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011 zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Dem Antragsteller ist uneingeschränkte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG zu bewilligen.

Denn der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines Anpassungsverfahrens hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrages auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gem. §§ 33, 34 VersAusglG ist es genauso wie für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit eine Anpassung Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf keines bezifferten Antrages, § 23 Abs. 1 FamFG, (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, Rz. 884; Ruland, Versorgungsausgleich, Rz. 888). § 23 Abs. 1 FamFG gilt für alle Familiensachen ausgenommen die Ehesachen und die Familienstreitsachen, (s. Keidel/Sternal, FamFG, § 23 Rz. 2).

Vielmehr reicht es aus festzustellen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung des Anpassungsverfahrens selbst besteht. Das ist vorliegend der Fall, wie das AG zutreffend im Rahmen seiner nicht angegriffenen Teilbewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgestellt hat.

Es ist dann Sache des Hauptsacheverfahrens, von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Anpassung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2714425

MDR 2011, 983

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