Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 -, NJW 2005, 1869).

 

Verfahrensgang

AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 11 F 82/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sechs Kinder sind aus der Ehe des Kindesvaters mit Frau H hervorgegangen. Nachdem die Kindesmutter am 00.0.2016 verstorben ist, hat der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge für alle Kinder. Nach dem Tod seiner Ehefrau wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt, weil er sich bei der Versorgung der Kinder und im Umgang mit ihnen nicht sicher fühlte. In der Folgezeit gingen bis zum 2.8.2016 fünf anonyme Meldungen beim Jugendamt ein, in welchen dem Vater übermäßiger Medienkonsum, Alkoholmissbrauch, handgreifliche Erziehungsmethoden, Verletzungen seiner Aufsichtspflicht sowie Defizite bei der Versorgung der Kinder vorgeworfen wurden. Im Rahmen von drei Hausbesuchen wurde zum damaligen Zeitpunkt seitens des Jugendamtes indes keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Der Vater erhielt Unterstützung durch seine Eltern, auch in finanzieller Hinsicht. Seitens des Jugendamtes wurden Hilfen im Rahmen von § 18 SGB VIII geleistet. Im Laufe des Jahres 2017 verschlechterte sich die Situation. In den Monaten März und April 2017 folgten mehrere besorgte Rückmeldungen von Schule und Kindertagesstätte. Im Juni 2017 wurde bei einem Hausbesuch festgestellt, dass die Wohnung in einem unordentlichen und verschmutzten Zustand war. Am 27.6.2017 ging eine Kindeswohlgefährdungsmeldung der Schule ein, wonach die Kinder sowohl am Körper als auch teilweise im Gesicht blaue Flecken und Schürfwunden hätten. K habe zusätzlich Brandverletzungen. Die Kinder seien nicht witterungsentsprechend gekleidet und würden insgesamt sehr ungepflegt sowie unterversorgt wirken; sie hätten selten Essen dabei. Bei einem daraufhin durch das Jugendamt in Begleitung eines Arztes erfolgten Hausbesuch wurde festgestellt, dass die Kinder K, C, D und E Hämatome an atypischen Stellen aufwiesen, deren Ursache jedoch nicht eindeutig geklärt werden konnte. Der Kindesvater erklärte während des Hausbesuchs, dass er mit der Erziehung der Kinder überfordert sei, woraufhin mit seinem Einverständnis ab dem 19.7.2017 Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung eingeleitet wurden. Am 28. 8. 2017 ging eine weitere anonyme Gefährdungsmitteilung beim Jugendamt ein. Am 20.10.2017 erfolgte eine Gefährdungsmitteilung der von K und C besuchten Schule an das Jugendamt. Danach sei K mit einem großen Hämatom am linken Auge in der Schule erschienen. C sei wenige Tage zuvor ebenfalls mit einem Hämatom am linken Auge sowie einer defekten Brille in der Schule erschienen. Die Schule habe berichtet, dass die Kinder seit dem Tod der Mutter einen zunehmend abgemagerten und schlecht ernährten Eindruck vermitteln und regelmäßig mit Hämatomen und im Gesicht und an den Armen in der Schule erscheinen würden. Auch würden beide Kinder ein auffälliges Essverhalten an den Tag legen, indem sie sich mehrfach beim Mittagessen am Buffet bedienen und übrig gebliebenes Essen mit nach Hause nehmen. Beim Frühstück würden sie zum Teil durch mitgebrachte Butterbrote der anderen Kinder versorgt. Der hygienische Zustand der Kinder sei bedenklich. Bei einem daraufhin durchgeführten Hausbesuch wurde die Wohnung des Kindesvaters in einem desolaten Zustand vorgefunden. K wurde im Krankenhaus untersucht, wobei am gesamten Körper viele Hämatome und Verletzungen vorgefunden wurden. Die Ärzte stuften diese als auffallend ein und konnten eine Gewalteinwirkung nicht ausschließen. Aufgrund der vorliegenden massiven Vorwürfe, des desolaten Zustands der Wohnung sowie der Einschätzung der untersuchenden Ärztin wurden alle sechs Kinder am selben Abend (20.10.2017) in Obhut genommen. Hierbei wurde ärztlicherseits festgestellt, dass alle Kinder deutliche Anzeichen einer Vernachlässigung aufwiesen, teilweise Hämatome an atypischen Stellen hatten und sich in einem schlechten Pflegezustand befanden. Alle Kinder waren außergewöhnlich dünn, hatten lange Finger- sowie Fußnägel, waren ungewaschen und hatten teilweise auch stark gerötete Intimbereiche; A war längere Zeit nicht gewickelt worden und hatte Rötungen und einen Pilz im Windelbereich. Der Kindesvater zeigte sich einsichtig und stimmte der vorläufigen Unterbringung seiner Kinder zu. Die Kinder sind nach wie vor fremd untergebracht.

Das Verfahren AG Essen-Borbeck Az. 11 UF 82/18 (damaliges Az. 10 F 14 / 18; im folgenden: Sorgerechtsverfahren) wurde sodann aufgrund des Antrags des Jugendamtes vom 21.12.2017, dem Kindesvater die ...

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