Leitsatz (amtlich)

Isolierte Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar.

(wie BGH, Beschl. v. 28.9.2011 - XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 =FamRZ 2011, 1933 und unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 29.10.2010 - 2 WF 249/10, FamRZ 2011, 582).

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen 17 F 162/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 2.3.2012 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht - Bottrop vom 8.2.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

Zugunsten des minderjährigen Antragstellers, des am 7.6.1995 geborenen Sohnes des Antragsgegners, war durch den vor dem AG -Familiengericht - Bottrop geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 9 F 96/96 Unterhalt i.H.v. 60 DM = 30,68 EUR tituliert. Dementsprechend hat der Antragsgegner Unterhalt geleistet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.1.2011 wurde der Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Zahlung höheren Kindesunterhalts aufgefordert. Nach Auskunftserteilung folgte mit Schreiben vom 8.2.2011 die Aufforderung an den Antragsgegner, Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2011 i.H.v. 334 EUR zu zahlen und in Abänderung des Vergleichs eine Jugendamtsurkunde beizubringen. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, einen Unterhaltsbetrag von nur 244 EUR für berechtigt zu halten.

Mit dem am 24. 06.2011 anhängig gemachten Antrag hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, in Abänderung des Vergleichs ab dem 1. des Monats, der der Rechtshängigkeit folgt, monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 334 EUR zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1.1.2011 bis zum letzten des Monats, der der Rechtshängigkeit vorgeht, rückständigen Kindesunterhalt, dessen genaue Höhe nach Mitteilung der Rechtshängigkeit noch beziffert werde. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, nach einem jetzt nach Abzug von Fahrtkosten verbleibenden Erwerbseinkommen von 1.419 EUR monatlich müsse der Antragsgegner den Mindestunterhalt leisten. Für diesen Antrag hat er um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Mit Schriftsatz vom 19.8.201 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Gegenseite zurückzuweisen. Er hat dazu ausgeführt, das Nettoeinkommen solle nicht bestritten werden. Doch liege das eigentliche Problem in dem schulischen Verhalten des Antragstellers, das aus Sicht des Antragsgegners eine durch Unterhalt zu begleitende Ausbildung nicht erkennen lasse.

Das AG hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 9.12.2011 die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2012 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsteller hat den Antrag der Antragsschrift dahin gestellt, in Abänderung des Vergleichs dem Antragsgegner aufzugeben, an ihn ab 1.10.2011 Unterhalt i.H.v. 334 EUR monatlich zu zahlen, befristet bis zum 31.7.2012. Diesen Antrag hat der Antragsgegner anerkannt.

Entsprechend hat das AG Anerkenntnisbeschluss erlassen und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Gegen den am 27.2.2012 zugestellten Anerkenntnisbeschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2.3.2012 Beschwerde eingelegt und gerügt, die Kostenentscheidung sei nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des ursprünglich angekündigten, am 21.12.2011 zugestellten Antrags und der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung sei eine Kostenverteilung von 10/24 zu seinen Lasten und 14/24 zu Lasten des Antragstellers gerechtfertigt. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten. Es habe sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt, so dass eine Kostenbelastung des Antragsgegners allein in Betracht komme.

Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von den über § 243 FamFG geltenden Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO sei es gerechtfertigt, den Antragsgegner allein mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Dem Antragsgegner komme § 93 ZPO nicht zugute, denn ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, da er zunächst die Abweisung des Antrags begehrt habe. Die ursprüngliche Forderung des Antragstellers sei begründet gewesen. Das sei auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen. Daraufhin habe auch festgestanden, dass der Unterhaltsanspruch nur noch für einen geringen Zeitraum geltend gemacht würde.

Es hat die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft.

Isolierte Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar (BGH, Beschl. v. 28.9.2011 - XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 =FamRZ 2011, 1933). Im Blick auf diese höchstrichterliche Entscheidung gibt der Senat...

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